Verwaltungsgericht Köln macht Weg für 5G-Frequenzversteigerung frei Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt
Die drei großen Mobilfunknetzbetreiber (Telekom, Teleónica, Vodafone) und der Diensteanbieter mobilcom-deibtel/freenet sind mit ihren Eilanträgen gegen die Fre-quenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen für 5G-Frequenzen gescheitert. Die Versteigerung konnte somit am 19.03.2019 planmäßig beginnen. Die Versteigerung kann sich über Tage und Wochen erstrecken.
Das Verwaltungsgericht (VG ) Köln hat die Eilanträge der drei großen Mobil-funknetzbetreiber Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 26.11.2018 erlassenen Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen abgelehnt. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter mobilcom-debitel/freenet auf Aufnahme einer sog. Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen blieb ohne Erfolg. Die Versteigerung konnte somit am 19.03.2019 planmäßig beginnen und wird voraussichtlich mehrere Tage bis Wochen dauern.
Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen. Die Antragstellerinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzu-lässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen ein.
Zum anderen beanstandeten die Antragstellerinnen die Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbe-werbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das sogenannte nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzinfrastruktur haben. Das Verhandlungsgebot gilt zum anderen zugunsten so genannter Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage.
Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.
Dem ist das VG Köln insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gelten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der BNetzA, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.
Ungeachtet dessen spreche auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.
Auch den kurzfristig erst rund eine Woche vor dem geplanten Versteigerungsbeginn erhobenen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das VG Köln abgelehnt. Die Antragstellerinnen wollen erreichen, dass Netzbetreibern eine sogenannte Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.
Der Argumentation der Antragstellerinnen ist das VG Köln nicht gefolgt. Auch insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums der BNetzA nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags.
Die Entscheidungen des VG Köln sind unanfechtbar.