Vertragsschluss mit Untermietern in der Grundversorgung
Nicht nur Hauseigentümer und Mieter, sondern auch Untermieter können Vertragspartner des Grundversorgers sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 05.06.2018 (Az.: VIII ZR 253/17) festgstellt.
Das Lieferangebot des Grundversorgers richtet sich nach der BGH-Rechtsprechung typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Verfügungsgewalt kommt nach der Verkehrsauffassung dem Mieter zu, wenn die Wohnung vermietet und dem Mieter überlassen ist. Nichts anderes gilt, wenn der Mieter die Wohnung insgesamt an einen Untermieter untervermietet und überlassen hat. Eine andere Sichtweise ist nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind.
Befindet sich der Versorgungsanschluss in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Mieters (also etwa bezüglich der Gasversorgung bei Vermietung eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung mit Gasetagenheizung oder generell bezüglich der Stromversorgung im Mietobjekt selbst) ist angesichts der in der heutigen Zeit fast ausnahmslos praktizierten Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter im Allgemeinen zu erwarten, dass der Mieter den Vertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung der Betriebskosten eingespart wird. Diese Praxis kann bei der Beurteilung des Lieferangebots des Grundversorgers im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben. Sie führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ungeachtet etwaiger besonderer Vereinbarungen über pauschal zu tragende Betriebskosten oder eine "Pauschalmiete" als den Empfänger des Lieferangebots des Grundversorgers anzusehen.
Für die Beurteilung dieses Lieferangebots ist es unerheblich, ob der Hauptmieter gegenüber dem Eigentümer berechtigt war, die Wohnung einem Untermieter zu überlassen. Selbst wenn dies dem Mieter nicht gestattet ist und er deshalb seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Eigentümer/Vermieter verletzt, ändert das nichts daran, dass der Untermieter, dem die Wohnung aufgrund eines solchen Untermietvertrages überlassen worden ist, nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (anders als etwa bloße Gäste, "Hausbesetzer" o.ä.).
Im Streitfall war der Untermieter als (alleiniger) Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt anzusehen, weil er mit dem Mieter einen Untermietvertrag über die gesamte Wohnung abgeschlossen und mit Erhalt der Wohnungsschlüssel die alleinige Sachherrschaft über die Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse erhalten und der Mieter die Sachherrschaft und Verfügungsgewalt zu diesem Zeitpunkt verloren hat. Auch der Umstand, dass der Mieter nach seinem Auszug Hauptmieter geblieben ist und den Untermietvertrag nur mündlich abgeschlossen und das Einverständnis des Vermieters nicht eingeholt hat, ändert nichts daran, dass nach der Verkehrsauffassung nicht der Mieter, sondern der Untermieter, dem die gesamte Wohnung untervermietet und überlassen war, die tatsächliche Verfügungsgewalt über den allein zur Wohnung gehörenden Gasanschluss der Gasetagenheizung am Übergabepunkt ausübte.