Verstöße gegen Compliance Vorgaben rechtfertigen außerordentliche Kündigung OLG Hamm bestätigt Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 29.05.2019 | Az.: 8 U 146/18 festgestellt, dass bereits die Verletzung rein interner Compliance-Vorschriften eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne des § 626 BGB darstellen kann, die eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers rechtfertigt.

Im zugrundeliegenden Fall macht ein ehemaliger Geschäftsführer Zahlungsansprüche und Schadensersatz gegen den beklagten Konzern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag geltend. Der beklagte Konzern verfügt über ein einheitliches Compliance-Programm einschließlich Richtlinien zur Prävention von Korruption sowie zur Einschaltung von Vermittlern und Beratern. Um einem externen Vertriebsmittler eine überhöhte, nicht mehr von den vorgenannten Richtlinien gedeckte Provision zukommen zu lassen, billigte der Kläger im Juli 2015 eine von seinen Mitarbeitern vorbereitete Absprache mit dem Vertriebsmittler, nach welcher dieser zusätzlich zur höchstmöglichen Provision eine Gutschrift wegen einer fiktiven Reklamationsforderung erhalten sollte. Nach längeren internen Ermittlungen kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.09.2015 fristlos.

Das OLG Hamm hat die Klage wegen unzulässiger außerordentlicher Kündigung abgewiesen.

Eine (schwerwiegende) Verletzung der Dienstpflichten im Sinne des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch den ehemaligen Geschäftsführer liege hier aus mehreren Blickwinkeln vor, so das OLG Hamm. Da es um die Kündigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft gehe, sei eine Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich gewesen.

Vorliegend sei zunächst die Zahlung auf eine für den Kläger offensichtlich nicht bestehende Forderung eine grobe Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht eines Geschäftsführers. Aber auch die Zahlung einer überhöhten Provision entgegen der Compliance Vorgaben stelle bereits für sich genommen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Denn die vorsätzliche Missachtung der internen Compliance-Regeln trage in erheblichem Maße zu deren Autoritätsverlust im Unternehmen bei. Das gelte erst recht, wenn sich ein Vorgesetzter nicht an diese Regeln halte.

Auch führten die internen Ermittlungen, die nahezu zehn Wochen angedauert hatten, nicht zu einer erheblich verspäteten Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, die zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätten, so das OLG Hamm. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund könne zwar nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme erfolgen. Diese Frist beginne aber erst nach Durchführung pflichtgemäßer Ermittlungen durch die Compliance-Abteilung des Unternehmens und Verschaffung hinreichender Kenntnisse des Sachverhalts zu laufen. Zudem müssten diese Kenntnisse dem zur Kündigung berechtigten Organ, d. h. der Gesellschafterversammlung als Kollegialorgan, vorliegen. Eine Frist von zehn Wochen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung könne noch akzeptabel sein, wenn sich etwa wegen Urlaubs und dienstlicher Abwesenheit die beabsichtigte zeitgleiche Befragung mehrerer Personen verzögere und sich aus den Befragungen weiterer Ermittlungsbedarf ergebe.