Verbraucherzentrale NRW mahnt intransparente Preiserhöhungsmitteilungen von drei Energielieferanten ab
Nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 16.05.2018 hat diese die Energielieferanten Strogon, Fuxx-Die Sparenergie GmbH und EVD (EnergieVersorgung Deutschland) - die zum Teil auch in den gängigen Vergleichsportalen beim Ranking auf den ersten Seiten erscheinen – wegen intransparenter Preisänderungsmitteilungen abgemahnt.
Nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 16.05.2018 hat diese die Energielieferanten Strogon, Fuxx-Die Sparenergie GmbH und EVD (EnergieVersorgung Deutschland) - die zum Teil auch in den gängigen Vergleichsportalen beim Ranking auf den ersten Seiten erscheinen – wegen intransparenter Preisänderungsmitteilungen abgemahnt.
Per Mail oder Post wurden Schreiben mit blumig formuliertem Betreff oder vermeintliche Servicemitteilungen an die Kunden verschickt, die über ihren tatsächlichen Anlass hinwegzutäuschen versuchen. Es sei von Energiemarktentwicklungen oder Serviceinformationen die Rede, was Kunden dazu verleiten könne, die E-Mail ungelesen wegzuklicken oder den Brief als vermeintliches Werbeschreiben ungelesen ins Altpapier zu sortieren. Die Verbraucherzentrale NRW bezeichnet die Mitteilungen daher als „Trojaner-Schreiben“. Denn nach ausführlichen Unternehmensinformationen wird eher beiläufig oder als Randnotiz über die anstehenden Preiserhöhungen informiert. Oder die höheren Strompreise werden erst offensichtlich, wenn sich der Kunde durch einige Seiten der mitgeschickten neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchklickt. In den Schreiben werde der eigentliche Zweck so geschickt versteckt und verschleiert, dass der Kunde die enthaltene Preiserhöhungsankündigung kaum bemerken kann. Dadurch würde der Kunde dann auch sein Sonderkündigungsrecht für den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter möglicherweise verpassen. Zwar sei gesetzlich nicht detailliert geregelt, wie eine verständliche und nachvollziehbare Preisänderungs-Ankündigung aussehen muss, aber ein Betreff wie „Servicestark und zukunftssicher – Vertragsinformationen“ oder „Energiemarktentwicklungen und –preisanpassungen“ sei nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW sicher nicht gemeint.
Die drei Energieversorger wurden von der Verbraucherzentrale NRW u.a. aufgefordert, Verbrauchern keine Preisänderungen per E-Mail anzukündigen, ohne diese im Betreff auch eindeutig als solche zu kennzeichnen. Wenn Schreiben noch weitere Informationen enthalten, seien die Informationen zu den Preisänderungen deutlich hervorzuheben. Wenn die Anbieter nicht vom kritisierten Verfahren abkehren, will die Verbraucherzentrale NRW Klagen vorbereiten.
Das OLG Düsseldorf hat bereits mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: I-20 U 37/16) festgestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es seine Kunden per Email anschreibt und erst in einem hinteren Teil der Email die Erhöhung der Strom- bzw. Gaspreise zum Thema macht, ohne deutlich hervorgehoben auf die Änderung der Preisgestaltung und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.