Untersagung einer Altpapiersammlung zur Erleichterung einer neuen Vergabe rechtswidrig Sammlungen durch private Entsorgungsunternehmen bestätigt
Die zuständige Abfallbehörde darf eine bestehende gewerbliche Altpapiersammlung nicht mit dem Ziel untersagen, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) die Vergabe der betreffenden Entsorgungsleistungen zu ermöglichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28.11.2019 | Az.: BVerwG 7 C 8.18 entschieden.
In zwei bayerischen Landkreisen hatten die Abfallbehörden zwei privaten Entsorgungsunternehmen, die jeweils seit vielen Jahren im Holsystem Altpapier gesammelt hatten, die Altpapiersammlung untersagt. Die Untersagungen erfolgten im Hinblick auf die geplante bzw. bereits ins Werk gesetzte Neueinführung von Altpapiersammlungen (Holsystem) in Verantwortung der Landkreise. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte die Untersagungen zunächst bestätigt. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat das BVerwG die Urteile nun geändert und die Untersagungsbescheide aufgehoben.
Nach den Ausführungen des BVerwG habe sich der örE anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen auf Bestandssammlungen eingestellt. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des örE würden folglich durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung im bisherigen Umfang nicht wesentlich beeinträchtigt. Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen werde daher durch die Fortsetzung einer Bestandssammlung weder im Vorfeld der Vergabeentscheidung erheblich erschwert noch nach der Erteilung des Entsorgungsauftrages an einen Dritten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG unterlaufen.
Das KrWG sehe nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines „Systemwechsels“ zu ersetzen. Die Abfallbehörde sei daher nicht berechtigt, es dem örE zu ermöglichen, die von privaten Unternehmen gesammelten Altpapiermengen allein mit Blick auf eine anstehende Vergabe an sich zu ziehen und zu diesem Zwecke eine gewerbliche Abfallsammlung zu untersagen.