Telekom darf Mitbewerber bei der Frequenznutzung auf der „letzten Meile“ einschränken Vectoring schlägt G.fast

Die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass die Telekom den Zugang anderer Anbieter zur „letzten Meile” einschränken darf, damit sich keine negativen Störungen auf die von der Telekom genutzten Vectoring-Technologie ergeben.

Sachverhalt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit einem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 20.12.2018 | Az.: BK3e-15/011 über einen Standardvertrag der Deutschen Telekom (Betroffene) über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Mitbewerber entschieden. Insbesondere hat sie hierbei eine Klausel bewertet, die die Nutzung der Endleitung (aus Kuper) vom Hausanschluss/Abschlusspunkt Linientechnik (APL) bis zur Teilnehmeranschlusseinheit (TAE) in den Räumlichkeiten des Teilnehmers regelt. Die Klausel verbietet es den Mitbewerbern, einen bestimmten Frequenzbereich zu nutzen, der für das sogenannte Vectoring-Verfahren benötigt wird.

Hintergrund

Häufig wird ein Glasfaserausbau nur bis zum Hausanschluss/(APL) vorgenommen („fiber-to-the-home“, kurz: „FTTB“). Das Glasfaserkabel endet also meist im Keller eines Hauses. Von dort führt die Endleitung aus Kupfer im Haus bis zum TAE in den Räumlichkeiten des Teilnehmers. Um auch für die Kupferleitung eine möglichst hohe Datenrate zu erreichen, gibt es verschiedene Verfahren. Die Telekom nutzt häufig das Vectoring-Verfahren, andere Anbieter dagegen das sogenannte G.fast-Verfahren. Das G.fast-Verfahren ermöglicht höhere Datenraten, benötigt allerdings eine größere Frequenzbandbreite innerhalb des Kupferkabels als das Vectoring-Verfahren. Kommt es zu Frequenzüberschneidungen (wenn das Vectoring- und das G.fast-Verfahren parallel genutzt werden), so leidet die Qualität der Datenübertragung.

Entscheidung der Bundesnetzagentur

Die BNetzA hält die Klausel des Standartvertrags für grundsätzlich zulässig. Einzig der in der Klausel gewählte Wert von 40 MHz sei zu hoch und müsse angepasst werden. Konkret bedeutet dies, dass die Telekom die Frequenzbandbreite zu Lasten von Mitbewerbern einschränken darf, wenn anderenfalls die von der Telekom eingesetzte Technologie zur Signalübertragung innerhalb der Endleitung gestört würde. Mitbewerber müssen einen daraus resultierenden (nicht unerheblichen) Bandbreitenverlust hinnehmen.

Im Originalwortlaut der BNetzA liest sich dies auszugsweise wie folgt:

„Für die Verpflichtung zur Zugangsgewährung […], kommt es nicht darauf an, ob die Betroffene Eigentümerin der Endleitung ist. Zum Zugang verpflichtet ist nach § 21 TKG nicht der Eigentümer, sondern der (marktmächtige) Betreiber des Telekommunikationsnetzes, also derjenige, der die Funktionsherrschaft über das Netz besitzt. Dies ist im Falle von Endleitungen als Teil der Teilnehmeranschlussleitung die Betroffene. […] Grundsätzlich ist die Betroffene im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung auch befugt, Regelungen zur Art und Weise der Nutzung des Zugangsobjektes zu treffen. [...] Deren Ziel ist es, den störungsfreien Betrieb bei verschiedenen Nutzern unter Einsatz unterschiedlicher Übertragungsverfahren sicherzustellen. [...] Die Ausgestaltung der Regelungen zu Nutzungskonflikten hat dabei dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit, der u. a. auch eine gegenseitige Rücksichtnahme bei der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur erfordert, zu folgen. [...] Die von der Betroffenen vorgeschlagene Regelung, welche die Aussparung von Frequenzen vorsieht, sofern die Betroffenen am KVz bereits VDSL, Vectoring oder Supervectoring einsetzt, ist insofern grundsätzlich sachgerecht und führt zu einem angemessenen Ausgleich, bei dem beiden kollidierenden Netzbetreibern immer noch hinreichend ‚Bandbreite’ für die Produktion hochwertiger Breitbandanschlüsse verbleibt. Zwar ist den Beigeladenen zuzustimmen, dass FTTB-Netzbetreiber in diesem Fall einen nicht unerheblichen Bandbreitenverlust hinzunehmen haben. […] Andererseits würde aber ohne diese Maßnahme die bestehende Nutzung der Betroffenen stark gefährdet, wenn nicht unmöglich gemacht. Dies muss sie aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes nicht hinnehmen”

Als Alternative schlägt die BNetzA vor:

„Den Wettbewerbern bleit es etwa unbenommen, nach entsprechender Übereinkunft mit dem Hauseigentümer eigene Endleitungen im Gebäude zu verlegen und zu nutzen oder beispielsweise eine gemeinsame Nutzung der Verkabelung in Gebäuden im Rahmen von § 77k nachzufragen.“

Bewertung

Mit dieser Entscheidung schützt die BNetzA die Bestandsinteressen der Telekom, dem Breitbandausbau in Deutschland wird dagegen ein Bärendienst erwiesen. Eine eigenständige Verlegung von Glasfaserkabeln in Gebäuden wird häufig nicht wirtschaftlich sein. Muss auf einen bestimmten Frequenzbereich durch die Mitbewerber innerhalb des Kupferkabels verzichtet werden, so wird die Datenübertragungsgeschwindigkeit massiv verlangsamt. Einen echten Breitbandzugang zur Verfügung zu stellen, wird hierdurch über Gebühr erschwert.