Regulierungsbehörden dürfen nicht alle Netzbetreiberdaten veröffentlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kommunaler Unternehmen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörden dürfen wesentliche Daten von Strom- und Gasnetzbetreibern aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung nicht wie geplant veröffentlichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.12.2018 entschieden und die BNetzA verurteilt, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen.

Im Rahmen der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) im Jahre 2016 ist der Umfang der von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichten nicht-anonymisierten Unternehmensdaten wesentlich erweitert worden (vgl. § 31 ARegV). Hiermit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden aufgegeben, die Transparenz der Netzentgeltregulierung zu erhöhen. Die Regulierungsbehörden erkennen zwar an, dass auch Netzbetreiber schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse haben, die nicht von ihnen veröffentlicht werden dürfen. Sie unterstellten aber, dass in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführte Daten keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen können. Die Oberlandesgerichte hatten überwiegend die Veröffentlichungspraxis der Regulierungsbehörden und die Vereinbarkeit der ARegV-Regelung mit höherrangigem Recht bestätigt. Der BGH hat hingegen § 31 Abs. 1 ARegV größtenteils für rechtswidrig erachtet. In diesem Zuge hat er die BNetzA und die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen am 11.12.2018 mit erst Ende Januar 2019 veröffentlichtem Beschluss verpflichtet, die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung zu unterlassen.

Nach Auffassung des BGH sei § 31 Abs. 1 ARegV teilweise unvereinbar mit der in § 21a EnWG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage. Diese ermächtige nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind. Aufgrund dessen sei die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig. Die Veröffentlichung von Erlösober-grenzen und Effizienzwerten sei allerdings weiterhin zulässig.

Besonders erwähnenswert ist auch die Aussage des BGH, dass sich ein kommunales Unternehmen zum Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwar nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen könne, aber das (fiskalische) Interesse des Staates am Schutz vertraulicher Informationen seiner (Beteiligungs-)Unternehmen einen verfassungsrechtlichen Staatswohlbelang darstelle. Daher bestehe zumindest ein auch verfassungsrechtlich anerkennenswertes öffentliches Interesse daran, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privatrechtlich organisierter Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, geschützt werden.

Die Unternehmensdaten, deren Veröffentlichung der BGH untersagt hat, dürfen nach aktueller Rechtslage nicht mehr veröffentlicht werden bzw. bereits veröffentlichte Daten sind zu entfernen. Dem sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden bereits unmittelbar nach Entscheidungsveröffentlichung nachgekommen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber § 31 Abs. 1 ARegV durch Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im EnWG „heilen“ wird. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber in Sachen Netzentgeltregulierung die Fehler des Verordnungsgebers nachträglich legitimiert. So hat er z.B. Ende 2011 das EnWG um eine Verordnungsermächtigung für den sog. generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ergänzt, nachdem der BGH Mitte 2011 die entsprechende ARegV-Regelung aufgrund fehlender gesetzlicher Verordnungsermächtigung für unanwendbar erklärt hat.