Pflicht zur elektronischen Vergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung ab 2020 e-Vergabe bei Bauaufträgen weiter optional

Viele kommunale Ver- und Entsorgungsunternehmen werden mit Beginn des Jahres 2020 verpflichtet, Vergabeverfahren elektronisch durchzuführen. Die „eVergabe“ war bislang für viele Unternehmen kein Thema, wenn sie ihre Vergabeverfahren wegen zu niedriger Auftragswerte nicht nach den Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen mussten. Für Vergabeverfahren nach dem GWB gilt spätestens seit dem 18.10.2018 die Pflicht, diese Verfahren vollständig elektronisch durchzuführen.

Für Vergabeverfahren im sog. Unterschwellenbereich wird die eVergabe ab dem 01.01.2020 verpflichtend. Dies betrifft jedenfalls grundsätzlich solche Dienst- und Lieferleistungsaufträge, die nach den Vorgaben der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) vergeben werden und deren Auftragswert 25.000 € (netto) oder mehr beträgt.

Die Pflicht zur eVergabe betrifft damit nur solche Auftraggeber, die die UVgO anwenden müssen. Dies ist je nach Bundesland durch die Landesvergabegesetze oder Erlasse der Innenministerien sehr unterschiedlich geregelt. Im Grundsatz kann man sagen, dass solche Unternehmen betroffen sind, die bisher auch den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) anwenden mussten.

Bei Vergaben der betroffenen Unternehmen muss ab dem 01.01.2020 die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern elektronisch erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Auftragsbekanntmachung nach §§ 27 ff. UVgO sowie die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge der Bieter nach § 38 UVgO. Letzteres bedeutet dabei nicht die Versendung per E-Mail, sondern die Nutzung eines qualifizierten eVergabe-Portals.

Ein entsprechendes qualifiziertes eVergabe-Portal bietet auch der VKU in Kooperation mit der Deutschen eVergabe Mitgliedsunternehmen auf der Serviceplattform kommunaldigital.de an. Hier kann der gesamte Vergabeprozess elektronisch und rechtssicher durchgeführt werden.

Bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich bleibt es dagegen auch künftig noch bei einem Wahlrecht des Auftraggebers. Dieser kann nach § 11 Abs. 1 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) zwischen dem schriftlichen, d. h. „papier-basierten“ Verfahren und dem elektronischen Verfahren wählen.