Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf der Zielgeraden Bundestag fügt positive Änderungen ein
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.09.2020 den Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit den Vorschlägen des Umweltausschusses angenommen. Dies führt nunmehr dazu, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) eine Klagebefugnis eingeräumt und die freiwillige Produktrücknahme mit einer Bindungsfrist von 3 Jahren versehen wird.
Nun ist sie in greifbare Nähe gerückt: die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Bundestag hat dem Gesetzesvorschlag in Form der Empfehlung seines Umweltausschusses am 17.09.2020 zugestimmt. Damit ist der Weg frei, dass das Gesetz (nunmehr steht es noch auf der Tagesordnung des Bundesrates vom 09.10.2020) bald verkündet wird und sodann in Kraft tritt. Dies bringt einige Neuerungen mit sich. Aber vor allem hat sich der Bundestag für die Aufnahme von zwei Punkten ausgesprochen, die aus unserer Sicht sehr positiv sind:
Dem örE wird in § 18 Abs. 8 eine Klagebefugnis im Zusammenhang mit der gewerblichen Sammlung eingeräumt. Ihm soll es nunmehr möglich sein, gegen Entscheidungen von Behörden zu klagen, z.B. bei Verdacht, dass die Bestimmungen des Anzeigeverfahrens nicht eingehalten oder die Position der örE nicht ausreichend gewürdigt wurde. Dies hatte der VKU während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens gefordert. Bislang stand nur den gewerblichen Sammlern der Weg vor die Gerichte offen, wenn ihnen die Sammlung untersagt wurde. Sie haben dies auch hinlänglich genutzt. Der örE konnte sich bislang nicht gerichtlich (gegen für ihn negative Bescheide) zur Wehr setzen. Mit der nunmehr verankerten Klagemöglichkeit ist die längst überfällige Waffengleichheit hergestellt und die wichtige Rolle des örE bei der Abfallentsorgung gewürdigt worden.
Ebenfalls sehr zu begrüßen ist die Entscheidung des Bundetages, die ausgeweitete freiwillige Produktrücknahme durch die Hersteller oder Vertreiber von Produkten an eine dreijährige Bindungsfrist zu koppeln. Auch dies entspricht dem vielfach vom VKU geäußerten Wunsch, die deutlich ausgeweiteten Rücknahmemöglichkeiten zu begrenzen. Die getroffene Regelung soll Sicherheit dahingehend schaffen, dass die freiwillige Rücknahme der Produkte nicht kurzfristig von Marktpreisen abhängig gemacht wird. Das ist auch dringend notwendig, da das Gesetz die Rücknahmemöglichkeit ausweitet. Demnach ist diese sowohl für eigene Produkte, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch für Fremdprodukte, möglich. Damit nicht am Ende immer dann Abfälle beim örE verbleiben, die zu diesem Zeitpunkt keinen nennenswerten Marktpreis erzielen und andersherum immer dann entzogen werden, wenn sie werthaltig sind, ist eine zeitliche Bindung sinnvoll. Dies bietet dem örE Planungssicherheit und kommt gleichzeitig dem gesetzgeberischen Wunsch nach Produktrücknahmen und ggf. deren Recycling entgegen.
Darüber hinaus bringt die Novelle aber auch weitere Neuerungen mit sich. So werden Recyclingquoten angepasst, einige Begrifflichkeiten im Gesetz neu (oder erstmals) definiert, die Getrenntsammelpflichten neu aufgestellt, die Produktverantwortung der Hersteller oder Vertreiber aufgefächert und neue Vorgaben an die Abfallwirtschaftskonzepte wie auch die Bürgerberatung gemacht. Das Gesetz gliedert hier einige der bisherigen Anforderungen neu auf und erweitert diese. Die örE müssen daher überprüfen, ob ihre Abfallwirtschaftskonzepte und die Abfallberatung der Bürger diesen Anforderungen entsprechen und unter Umständen Maßnahmen einleiten, um diese anzupassen. Hierbei gibt es für einzelne Vorgaben durchaus Übergangsvorschriften, andere müssen direkt mit In-Kraft-treten der Novelle umgesetzt werden. Die Gesetzeslektüre lohnt folglich!