Noch immer wenige Abstimmungsvereinbarungen mit den Dualen Systemen Mengenmeldungen erfolgen oftmals dennoch
Eine VKU-Umfrage zeigt, dass über die Hälfte der örE keine Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen erzielen konnte. Dennoch gibt ein Großteil weiterhin Mengenmeldungen ab. Diese stehen jedoch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Sammlungskosten und sollten daher nur auf Grundlage privatrechtlicher Verträge oder geltender Abstimmungen vorgenommen werden.
In den letzten Wochen hat der VKU eine Umfrage zum Stand der Abstimmungsvereinbarungen zu PPK durchgeführt. Beteiligt haben sich hieran etwa 185 Mitgliedsunternehmen. Nunmehr liegen die Ergebnisse vor. Daraus lässt sich ablesen, dass relativ wenige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) für die Jahre 2019, 2020 und 2021 eine Abstimmungsvereinbarung inkl. PPK mit den Dualen Systemen abschließen konnten. Dies entspricht auch dem allgemeinen Eindruck. Überraschend zeigte die Umfrage jedoch, dass viele örE weiterhin PPK-Mengenstromnachweise herausgaben bzw. -geben.
Dies ist aber nur zu empfehlen, wenn die Herausgabe auf Grundlage bestehender Abstimmungsvereinbarungen oder privatrechtlicher Verträge geschieht.
Die VKU-Umfrage hat das Vorliegen von Abstimmungsvereinbarungen inkl. PPK für 2019 von 44,7 %, für 2020 von 47,8 % und für 2021 von 44 % der teilnehmenden örE ergeben. PPK-Mengenstromnachweise für 2019 gaben indes 63,6 %, für 2020 58,6 % der Teilnehmer heraus.
Mengenmeldungen hängen an AV
Die Verhandlungen über eine Abstimmungsvereinbarung umfassen auch Regelungen zur Entsorgung der PPK-Fraktion (Anlage 7 der Orientierungshilfe). Grundlage für die Meldung der Mengen ist ein geltender Vertrag, da die Meldung eine Gegenleistung zur finanziellen Beteiligung an den Sammelkosten ist. Die Betreiber der Dualen Systeme sind auf die Meldungen der örE angewiesen, sie benötigen diese zur Erreichung ihrer Quoten. ÖrE sollten die Mengen daher nicht ohne finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung durch die Systeme melden.
Eine Meldung der Sammelmengen ist indes immer dann notwendig, wenn diese auf einer vertraglichen Grundlage basiert. Diese kann neben der Abstimmungsvereinbarung z.B. auch durch privatrechtliche Verträge begründet werden. Sollte ein entsprechender Vertrag vorliegen, würde die Nichtmeldung der Mengen ggf. zu einem Vertragsbruch führen und könnte Ansprüche der Vertragspartner nach sich ziehen.
Die meldenden örE sollten daher prüfen, ob ihre Mengenmeldung auf einer vertraglichen Grundlage vorgenommen wird. Anderenfalls rät der VKU dazu, für diese Meldungen eine entsprechende Basis zu schaffen. Hier steht der Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung inkl. Anlage 7 an erster Stelle (diese kann auch rückwirkend gelten).
Übergangsvorschriften laufen aus
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsvorschriften des § 35 Verpackungsgesetz (VerpackG) zum 01.01.2021 auslaufen. Mit diesen Regelungen war es möglich, auch vor Inkrafttreten des VerpackG abgeschlossene Abstimmungsvereinbarungen über Ende 2018 hinaus fortgelten zu lassen. Diverse Systeme haben sich auf diese Regelung berufen.
Spätestens mit Auslaufen dieser Übergangsfrist ist dann die Neuabstimmung erforderlich. Parteien, die die Mengen noch auf Grundlage von Abstimmungsvereinbarungen, die auf dieser Übergangsvorschrift basieren, melden, müssen daher eine neue Mitbenutzungsregelung inkl. Mengenmeldung abstimmen.