Neue Schwellenwerte zur Anwendung des EU-Vergaberechts
Die EU-Kommission hat die neuen Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts offiziell bekanntgegeben. Die neuen Vorgaben treten zum 01.01.2018 in Kraft und gelten durch Verweisung in § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unmittelbar auch in Deutschland.
Die Bekanntmachung der neuen Verordnungen im EU-Amtsblatt und die Zuteilung der endgültigen Verordnungsnummern müssen allerdings noch in den nächsten Tagen erfolgen. Die Anpassung der Schwellenwerte erfolgt jeweils für zwei Jahre und wird durch Bestimmungen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) geregelt.
Im Einzelnen hat sich folgendes geändert:
Im „klassischen Vergaberecht“ wird die maßgebliche Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG durch Verordnung geändert. Künftig gelten folgende Schwellenwerte:
- Bauauftrag: 5.548.000 € (bislang: 5.225.000 €)
- Liefer- und Dienstleistungsauftrag: 221.000 € (bislang: 209.000 €)
Der Schwellenwert für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleibt unverändert bei 750.000 €.
Im Sektorenvergaberecht wird die maßgebliche Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG durch Verordnung geändert.
Künftig gelten folgende Schwellenwerte:
- Bauauftrag: 5.548.000 € (bislang: 5.225.000 €)
- Liefer- und Dienstleistungsauftrag: 443.000 € (bislang: 418.000 €)
Der Wert für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleibt unverändert bei 1.000.000 €. In der Richtlinie 2014/23/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe wird mit Verordnung der Schwellenwert für Baukonzessionen und für Dienstleistungskonzessionen von 5.225.000 € auf 5.548.000 € angehoben.