Neuberechnung der Sicherheitsleistung in NRW ruft Systembetreiber auf den Plan Gericht erachtet Erhöhung überwiegend für rechtmäßig

Eine deutliche Erhöhung der Sicherheitsleistungen haben die Behörden in NRW beschlossen. Sichern soll dies die Entsorgung der LVP-Fraktion für einen Monat wie auch die Zahlung der Mitbenutzungs- und Nebenentgelte für drei Monate. Das VG Gelsenkirchen hat nunmehr entschieden: in Bezug auf die Sicherung der LVP Entsorgung ist die Erhöhung rechtmäßig.

Das VG Gelsenkirchen hat mit zwei Beschlüssen vom 02.06.2020 (Az.: 9 L 1924/19 und 9 L 1960/19) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Erhöhung der von den Dualen Systemen zu zahlenden Sicherheitsleistung im Land Nordrhein-Westfalen entschieden. In beiden Verfahren hat das Gericht diese deutlich angehobenen Sicherheitsleistungen als voraussichtlich rechtmäßig erachtet, soweit es darum geht, durch diese die Entsorgung von LVP für einen Monat abzusichern. Die Festsetzung der Sicherheitsleistung bezogen auf Mitbenutzungs- und Nebenentgelte erachtet das Gericht hingegen als voraussichtlich rechtswidrig.

Die klagenden Systembetreiber haben versucht, sich gegen die erhebliche Erhöhung der Sicherheitsleistungen (angeblich soll es sich um eine Erhöhung von 5,6 auf über 24 Mio. Euro handeln) gerichtlich zur Wehr zu setzen und hier nunmehr teilweise obsiegt. Das für die Erhebung der Sicherheitsleistung in NRW zuständige Ministerium hatte die Erhöhung auf das seit dem 01.01.2019 geltende Verpackungsgesetz gestützt und unter anderem auf die vergangene Insolvenz eines Systembetreibers hingewiesen, die erhebliche Defizite in der Entsorgung offengelegt hatte.

Das VG Gelsenkirchen hat nunmehr mit beiden Beschlüssen diese Erhöhung teilweise akzeptiert. Die erweiterte Möglichkeit zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung sei durch das Verpackungsgesetz gegeben, die Insolvenz des Systembetreibers habe offengelegt, dass die Entsorgung gefährdet werden könne.

Die Erhöhung sei rechtmäßig, soweit es sich um die Kostenfestsetzung für eine Ersatzvornahme zur Entsorgung der LVP-Fraktion für einen Monat handele. § 18 Abs. 4 VerpackG sei hier einschlägige Rechtsgrundlage. Das Gericht verwies darauf, dass Schätzungen zur Höhe der Entsorgungskosten durchaus möglich seien, diese müssten jedoch plausibel und schlüssig sein und ein wirklichkeitsgetreues Ergebnis nachzeichnen. Die Behörde habe der Berechnung zugrunde gelegt, dass der örE im Falle eines Systemausfalls kostendeckend die Ersatzvornahme muss durchführen können. Als Berechnungsgrundlage wurden die Erfassungs- und Verbrennungskosten pro Tonne herangezogen und mit der Erfassungsmenge im Berechnungszeitraum multipliziert. Die sich hieraus ergebende Summe wurde sodann nach den Marktanteilen der Systeme auf diese verteilt. Zur Ermittlung dieser Größen wurden Mengenstromnachweise des letztes Kalenderjahres herangezogen, zur Ermittlung der Erfassungskosten wurde auf verschiedene Erfassungsverträge zur LVP Fraktion aus Städten, wie auch aus ländlichen Gebieten zurückgegriffen und hieraus ein Mittelwert gebildet.

Diese Berechnung griff das Gericht nicht an. Es unterstrich stattdessen, dass es nicht notwendig sei, Markterlöse (z.B. für PET-Flaschen) aus diesen Summen herauszurechnen. Dies sei mangels Vorhersehbarkeit der Marktentwicklung nicht möglich. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Insolvenz eines Systembetreibers nicht dazu geeignet ist, die Stabilität des Systems in Krisenzeiten zu prognostizieren. Es sei deutlich geworden, dass keine Automatismen etabliert waren, um die Verpflichtungen dieses Systems aufzufangen. Es sei daher rechtmäßig, wenn die Behörde mit der Absicherung einen vollumfänglichen Ausfall des Systems für einen Monat absichern wolle.

Hinsichtlich der Sicherheitsleistung für Mitbenutzungs- und Nebenentgelte stellte das Gericht jedoch deren voraussichtliche Rechtswidrigkeit fest. Zwar sei auch hier eine Schätzung als Berechnungsgrundlage denkbar, welche auch einen Leistungszeitraum von 3 Monaten umfassen dürfe. Hierbei handele es sich um eine Zeit, für die der örE grundsätzlich in Vorleistung gehe. Das Gericht bemängelt jedoch die zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage, welche sich nicht erschließe, was zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit führe.