Mitverlegung von Telekommunikationsleitungen IT-Sicherheit in kommunalen Unternehmen BNetzA veröffentlicht Grundsätze zur Kostentragung

Bei der Mitverlegung von Telekommunikationsleitungen gibt es viele Streitpunkte. Zumindest der Punkt der Kostentragung ist durch die neuen Grundsätze der BNetzA weitestgehend geklärt.

Werden Bauarbeiten an öffentliche Versorgungsnetze mit öffentlichen Mitteln finanziert, so besteht der sogenannte Anspruch auf Mitverlegung von Telekommunikationsleitungen (auch als Anspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten bezeichnet). Verkürzt gesprochen bedeutet dies, dass ein Telekommunikationsunternehmen seine Kabel bei fremden Bauarbeiten „mit in den Graben schmeißen“ darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hierdurch Synergien gehoben werden, da Tiefbauarbeiten nur einmal vorgenommen werden müssen. Der Anspruch auf Mitverlegung steht immer wieder im Streit, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer welche Kosten dieser Mitverlegung übernehmen muss. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat hierzu kürzlich ihre Grundsätze zur Kostenumlegung veröffentlicht.

Inhaltlich unterscheidet die BNetzA zunächst nach den direkt zuordenbaren und den nicht direkt zuordenbaren Kosten. Die direkt zuordenbaren Kosten (z.B. zusätzliche Planungs-, Material- und Verlegekosten für die eingebrachten Leitungen einer Partei) werden hierbei immer dem Verursacher zugeordnet.

Unter nicht direkt zuordenbaren Kosten werden dagegen die Kosten verstanden, die bei gemeinsamer Verlegung von Leitungen nur einmal entstehen (z.B. Planungs- und Tiefbaukosten für den gemeinsam genutzten Graben). Diese Kosten unterwirft die BNetzA einer im einzelnen ausgeführten Kostenzuordnungsmethode. Hierbei wird danach unterschieden, ob es sich um eine Mitverlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen eines anderen Telekommunikationsprojekts handelt oder ob die Mitverlegung bei sonstigen Infrastrukturprojekten vorgenommen wird (z.B. im Rahmen der Verlegung einer Stromleitung).