Mieter müssen für Kabelanschluss zahlen Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil
Vermieter von Wohnungen dürfen mit ihren Mietern vertraglich vereinbaren, dass diese die Kosten für einen vom Vermieter bereitgestellten Breitbandkabelanschluss bezahlen. Eine solche Vereinbarung darf über die gesamte Mietdauer abgeschlossen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
In Mietverträgen über Wohnraum darf vereinbart werden, dass die Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden sind. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.11.2021 (Az.: I ZR 106/20) entschieden.
Geklagt hatte hierbei die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Klägerin) gegen eine Vermieterin von mehreren tausend Mietwohnungen (Beklagte). Ein Großteil dieser Wohnungen ist an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.
Nach Ansicht des BGH habe die Beklagte durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) verstoßen. In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen sei keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43b S. 1 TKG). Die Beklagte verwehre ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43b S. 2 TKG). Die Mietverträge würden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und könnten von den Mietern bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheide daher aus. Auch eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG komme nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.
Die Entscheidung des BGH berührt die Refinanzierung des Ausbaus von gebäudeinterner Netzinfrastruktur durch das sogenannte Nebenkostenprivileg. Wichtig zu wissen ist, dass die Entscheidung des BGH auf Grundlage des bisherigen § 43b TKG getroffen wurde und ab dem 01.12.2021 ein neues TKG (TKG-2021) gilt. Im TKG-2021 werden die Refinanzierungsmöglichkeiten für Glasfaserinfrastrukturen in Gebäuden neu geregelt. Im Grundsatz sind hierbei drei Refinanzierungsmöglichkeiten vorgesehen:
- Glasfaserbereitstellungsentgelt (Refinanzierung über die Warmmiete des Mieters)
- Modernisierungsmaßnahmen (Refinanzierung über die Kaltmiete des Mieters)
- Mitnutzungsentgelt (Refinanzierung über die Zahlung von Mitnutzungsentgelten von anderen Eigentümern/Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze)
Ergänzend ist noch auf die FAQ-Liste des Bundeswirtschaftsministeriums zum Ausbau der gebäudeinternen Netzinfrastrukturen hinzuweisen.