Landgericht Dortmund definiert zulässige Inhalte von kommunalen Internetportalen BGH-Rechtsprechung zu Printmedien gilt auch für Online-Auftritte

Das Landgericht (LG) Dortmund hat festgestellt, dass das Telemedienangebot der Stadt Dortmund gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und damit gegen Wettbewerbsrecht verstößt.

Das Landgericht (LG) Dortmund hat mit Urteil vom 08.11.2019 |Az.: 3 O 262/17 festgestellt, dass das Telemedienangebot der Stadt Dortmund vom 15.05.2017 gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und damit gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Die Klägerin, die als privater Verlag digitale Medien und Nachrichtenportale betreibt, kann daher Unterlassung dieses Medienangebots verlangen. Die Stadt Dortmund hat sich verpflichtet, künftig auf kommerzielle Werbung im Rahmen des Internetauftritts zu verzichten und Teile der bisherigen Berichterstattung nicht mehr anzubieten.

Das LG Dortmund schließt sich somit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH- Urteil vom 20.12.2018 | Az.: I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II) an. Der BGH hatte festgestellt, dass das Gebot der Staatsferne der Presse, d.h. die Vorgabe, dass sich der Staat nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf, auch für Kommunen und die von Kommunen beherrschten Unternehmen gilt. Das LG Dortmund hat nun zusätzlich festgestellt, dass die Vorgaben des BGH nicht nur für Druckwerke, sondern auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden im Internet gilt.

Ob die Betätigung einer Kommune auf dem Gebiet der Presse diesen Vorgaben genügt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung von Art und Inhalt der Beiträge (Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde) unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung hat der BGH einen umfangreichen Kriterienkatalog aufgestellt.

Zulässige Informationen seitens einer Kommune in einem Druckwerk oder Online-Portal sind solche, die das Ziel verfolgen, Politik und Recht verständlich zu machen. Dazu könnten auch Berichte über kommunale Wirtschaftsförderung oder die Unterrichtung über die Tätigkeit und Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats gehören.

Ausnahmsweise zulässig sind Informationen über aktuelle Gefahrensituationen oder besondere Gefahrenanlagen.

Unzulässige Informationen sind etwa allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, die allgemeine Beratung von Leserinnen und Lesern, die Berichterstattung über rein gesellschaftliche Ereignisse, z.B. aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik. Die Urteile des BGH und des LG Dortmund gelten grundsätzlich auch für die Betätigung kommunaler Unternehmen im Bereich der Presse, z. B. durch periodisch erscheinende Kundenzeitschriften. Bei kommunalen Unternehmen stellt sich der Aufgabenkreis naturgemäß anders dar als bei einer Gebietskörperschaft. So dürfte z. B. ein Bericht über ein Stadtfest, welches durch ein kommunales Unternehmen gesponsert wird, durchaus den erforderlichen Unternehmensbezug aufweisen. Bei kommunalen Energieversorgungsunternehmen muss man zudem berücksichtigen, dass diese unter wettbewerblichen Rahmenbedingungen tätig sind. Wie rein private Anbieter müssen die kommunalen Energieversorgungsunternehmen in der Lage sein, ihre Dienstleistungen bewerben zu können.