KrWG: Viele Neuerungen müssen umgesetzt werden VKU-FAQ-Papier gibt Übersicht und Hilfestellungen

Am 29.10.2020 ist die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Kraft getreten. Mit dieser wird das Gesetz an verschiedenen Punkten an die Vorgaben der EU angepasst, was auch Auswirkungen auf die Entsorgungspraxis haben wird. Die deutschen Abfallentsorger müssen ihre Arbeit an verschiedenen Stellen evaluieren, teilweise wurden keine oder nur sehr geringe Übergangsfristen für die Anpassung implementiert.

Hintergrund

Grundlage für die Novelle des KrWG bildet die Abfallrahmenrichtlinie der EU. Nachdem das Novellierungsverfahren an verschiedenen Stellen aus Sicht des VKU in die falsche Richtung gegangen ist, konnten sich letztlich doch einige positive Aspekte durchsetzen. Dies umfasst vor allem auch die neu eingeführte Klagebefugnis des örE (§ 18 Abs. 8), mit welcher er sich gegen gewerbliche Sammlungen auch gerichtlich wehren kann. Zwar wurde zudem die freiwillige Produktrücknahme ausgeweitet, diese indes an eine Bindungsfrist von drei Jahren gekoppelt.

Überblick über das FAQ-Papier

Die Novelle wird an verschiedenen Punkten eine Änderung der Entsorgungspraxis nach sich ziehen. Dafür müssen sich die örE Gedanken über die künftige Ausgestaltung der ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten machen. Um die drängendsten Fragen zu beleuchten, hat der VKU ein FAQ Papier erstellt, in welchem Fragen erörtert werden, die den Umsetzungsaufwand beleuchten und verschiedene Wege aufzeigen. Diese hängen vielfach stark von den Gegebenheiten vor Ort ab.

Neben Fragen zur Neuberechnung der Recyclingquoten wird auch die geänderte Getrenntsammelpflicht für die verschiedenen Abfallfraktionen beleuchtet. Dies umfasst auch die Anordnung, eine kommunale Alttextilsammlung zu etablieren oder die Frage nach der gesetzeskonformen Ausgestaltung der Sperrmüllsammlung. Auch Abfallwirtschaftskonzepte und –bilanzen bleiben von der Novelle nicht verschont. Das FAQ-Papier beleuchtet auch diese, vor allem im Hinblick darauf, dass die Bundesregierung das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder fortgeschrieben und am 06.01.2021 verabschiedet hat. Dieses hat auch Auswirkungen auf die kommunale Abfallberatungspflicht. Kurz beleuchtet das Papier auch die neu ausgeweitete Produktrücknahme und unter welchen Bedingungen diese möglich ist.

Viele Neuerungen müssen umgesetzt werden

Mit der Novelle wird auch eine Neuordnung der Getrenntsammelpflichten angestoßen. Die neu verortete Getrenntsammlung führt zu einer besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Pflichten, wobei hier nur dann Ausnahmen gelten, wenn die Voraussetzungen des § 9 KrWG vorliegen.

Dies zieht auch nach sich, dass sich die örE Gedanken über die Ausgestaltung der künftigen Sperrmüllsammlung oder auch einer kommunalen Alttextilsammlung machen müssen. Das Papier adressiert Konsequenzen aus den Regelungen in Bezug auf die Alttextilsammlung und zeigt unterschiedliche Möglichkeiten auf, wie diese künftig ausgestaltet werden könnte. Grundlage dafür bildet die Entscheidung des örE, wie intensiv er in eine eigene Sammlung einsteigen möchte. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, wobei die Vergabe von Standplätzen mittels Konzessionen die wahrscheinlich für die örE geringstmögliche Umsetzungsmöglichkeit, die Übernahme der gesamten Sammlungsaktivität quasi über ein „Konzept aus eigener Hand“ (mit Drittvergabe der Verwertung) hingegen das wohl umfangreichste Konzept darstellen dürften.

Die Organisation der Sperrmüllabfuhr ist künftig so auszugestalten, dass sie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht. Die tatsächliche Umsetzung dieser Vorgabe hängt in jedem Fall stark von den Gegebenheiten vor Ort ab, wobei eine thermische Verwertung nicht mehr die erste Wahl sein kann.

Auch Anpassungen bei der Abfallberatungspflicht müssen vorgenommen werden. Diese korreliert mit dem Abfallvermeidungsprogramm, wobei das AVP des Bundes unter Beteiligung der Länder am 06.01.2021 verabschiedet wurde und daher ebenfalls Beachtung finden muss. Hier findet sich im KrWG ein umfassender Katalog an Maßnahmen, die sowohl das Abfallvermeidungsprogramm, als auch die Abfallberatung beeinflussen und teilweise neu in diese implementiert werden müssen.

Spannend ist ferner die Neuberechnung der Recyclingquoten, die (obwohl im Gesetz auf den ersten Blick recht harmlos verpackt), durchaus einige Nachbereitung nach sich ziehen wird. Mit Umstellung der Berechnungsmethoden auf eine output-bezogene Quotenerreichung hat der Gesetzgeber hier eine Verschärfung installiert, die es in sich haben dürfte.

Das vollständige FAQ-Papier kann auf der Homepage des VKU im Mitgliederbereich abgerufen werden.