Kosten eines Dienstleisters sind keine unmittelbar anfallenden Personalzusatzkosten Bundesgerichtshof bestätigt Auffassung der Bundesnetzagentur
Dienstleistungskosten sind auch dann keine bei einem Netzbetreiber anfallenden Personalzusatzkosten, wenn sie vom Dienstleister nach erbrachten Stunden berechnet werden und der Stundensatz im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.11.2019 entschieden (Az.: EnVR 109/18).
Energieversorgungsnetzbetreiber dürfen bei ihnen anfallende Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen (sog. Personalzusatzkosten) ohne Zeitverzug mit ihren Netzentgelten refinanzieren. Laut der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) handelt es sich bei Personalzusatzkosten nämlich um für den Netzbetreiber dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, die ohne Zeitverzug in die zulässigen Erlöse eines Netzbetreibers aus Netzentgelten (Erlösobergrenze) einfließen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV). Soweit die die Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen des Netzbetreibers in Anspruch nehmenden Mitarbeiter unmittelbar beim Netzbetreiber angestellt sind, ist das unstreitig. Häufig sind aber die Tätigkeiten für den Netzbetreiber erbringenden Personen eben nicht beim Netzbetreiber angestellt. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einigen Jahren entschieden, dass es sich auch um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers handelt, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einemanderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.
Wie aber ist es, wenn der Netzbetreiber lediglich von mit ihm verbundenen Unternehmen verschiedene mit dem Netzbetrieb verbundene Leistungen auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen in Anspruch nimmt und das durch Stundenauskontierung pro Stunde zu zahlende Entgelt im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird? Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat für diese Fälle das Vorliegen von beim Netzbetreiber anfallender Personalzusatzkosten verneint. Das OLG Düsseldorf hatte dem widersprochen und dem betroffenen Netzbetreiber Recht gegeben.
Die hiergegen von der BNetzA zum BGH erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 l Az.: EnVR 109/18). Zwar habe auch im Streitfalle der betroffene Netzbetreiber Personalzusatzkosten, die bei den Dienstleistern entstehen, im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen. Dies reiche nach der aufgezeigten Rechtsprechung für eine Subsumtion unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV aber nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, dass es sich auch für den Netzbetreiber um Personalkosten handelt. Daran fehle es im Streitfall, weil das von dem Netzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht an die Überlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern anknüpfe, sondern an die Erbringung von Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen. Eine Abrechnung anhand erbrachter Stunden möge eine höhere Gewähr dafür bieten, dass die dem Dienstleister entstehenden Personalkosten weitgehend unverändert an den Netzbetreiber weitergegeben werden. Sie ändere aber nichts daran, dass dem Netzbetreiber keine eigenen Personalkosten entstehen, sondern er lediglich Dienstleistungen eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt.
Netzbetreiber haben nunmehr Klarheit darüber, dass in den Fällen, in denen Tätigkeiten durch Mitarbeiter erbracht werden, die in einem anderen konzernverbundenen Unternehmen angestellt sind, Personalzusatzkosten nur dann ohne Zeitverzug und vollständig über die Netzentgelte refinanziert werden können, wenn die Mitarbeiter ihm im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt wurden. Reine Dienstleistungsbeziehungen zum konzernverbundenen Unternehmen reichen hierfür nicht aus, auch wenn wirtschaftlich betrachtet letztendlich diese Personalzusatzkosten vollständig vom Netzbetreiber getragen werden.