Konzessionsgebiet ist maßgeblich für die Bestimmung des Grundversorgers Bundesverwaltungsgericht schafft letztinstanzlich endlich Rechtsklarheit

Der Grundversorger ist jeweils für das Gebiet eines Konzessionsvertrages zu bestimmen. Das hierfür maßgebliche Netz der allgemeinen Versorgung ergibt sich immer aus den vertraglich festgelegten Konzessionsgebieten. In Gemeinden mit mehreren unterschiedlichen Konzessionsgebieten kann es daher auch unterschiedliche Grundversorger geben.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 26.10.2021 (Az.: 8 C 2.21) geklärt, dass der Grundversorger jeweils für das Gebiet eines Konzessionsvertrages zu bestimmen ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

In dem letztinstanzlich vom BVerwG entschiedenen Fall betreibt die Klägerin das Stromnetz in einer baden-württembergischen Gemeinde und hat mit ihr drei Konzessionsverträge geschlossen, die jeweils für bestimmte Teile des Gemeindegebiets gelten.

Das Umweltministerium des beklagten Landes stellte die Klägerin mit Bescheid als Grundversorger für die Jahre 2019 bis 2021 in einem der erwähnten drei Teile des Gemeindegebiets fest. Für die beiden übrigen Teile wurden andere Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie in der gesamten Gemeinde Grundversorger sei, da sie auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen die meisten Haushaltskunden habe.

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart folgte dieser Argumentation in erster Instanz nicht. Unter einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei das Gemeindegebiet oder ein Teil davon zu verstehen, in dem ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages betrieben werde (Konzessionsgebiet). Entsprechend der in den drei Netzgebieten jeweils gegebenen Zahl von Haushaltskunden der Klägerin und der Beigeladenen sei die angefochtene Feststellung rechtmäßig.

Das BVerwG hat die Auslegung des Begriffs des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung durch das VG Stuttgart bestätigt. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge, ist der Grundversorger nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Sie ergeben sich im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung aus der Systematik des EnWG, das namentlich § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstellt. Zudem entspricht ein solches Verständnis den gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG).

Die Entscheidung des BVerwG schafft endlich Klarheit in dieser praktisch wichtigen Frage und ist zu begrüßen. Sie bestätigt insbesondere auch die seit 2005 vom VKU vertretene Rechtsauffassung zu dieser Frage.