Kommunalrabatt nur auf Netzentgelte zulässig OLG Düsseldorf bestätigt Bundesnetzagentur
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29.09.2021 l Az.: 3 Kart 210/20 entschieden, dass Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV (sog. Kommunalrabatt) nur auf das Entgelt für den Netzzugang, d.h. den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis, gewährt werden dürfen.
Die Konzessionsabgabenverordnung erlaubt es Versorgungsunternehmen, Gemeinden für die Einräumung von Wegerechten einen Rabatt von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang zu gewähren. Streitig ist, ob diese Rabattierung damit den gesamten für die Netznutzung abgerechneten Betrag – also auch Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb – umfasst oder lediglich auf die Netzentgelte im engeren Sinne, den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis gewährt werden darf. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei Letzteres der Fall. Dies hat es mit Beschluss vom 29.09.2021 l Az.: 3 Kart 210/20 entschieden. Die Gerichtsentscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das OLG Düsseldorf lehnt damit die bislang vorherrschende Literaturmeinung zum Umfang des Kommunalrabatts ab.
Es erscheint wahrscheinlich, dass sich auch der BGH dieser Meinung anschließen wird, da bereits ein BGH-Beschluss von 2017 eine ähnliche Argumentation vorbereitet. Der Beschluss des OLG Düsseldorf sollte deswegen Anlass sein, die jeweilige Praxis des Kommunalrabatts zu überprüfen.
Streitgegenständlich war die Genehmigung des Regulierungskontensaldos eines Netzbetreibers durch die BNetzA gemäß § 5 Abs. 3 ARegV für das Jahr 2017 sowie die Verteilung durch Zu- bzw. Abschläge auf die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Jahre 2019 bis 2021. Die Genehmigung erfolgte abweichend vom Antrag des Netzbetreibers. Die BNetzA berücksichtigte die vom Netzbetreiber im Zuge des Kommunalrabatts gewährten Preisnachlässe auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV - zu Recht nach Auffassung des OLG Düsseldorf. Dass lediglich Netzentgelte im engeren Sinne der Rabattierung zugänglich seien, folge bei der gebotenen Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Das OLG begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass es sich bei dem Kommunalrabatt zunächst um eine Regelung handle, die eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Nebenleistungsverbot des § 3 KAV normiere und die deshalb grundsätzlich eng auszulegen sei. Die systematischen Erwägungen, die nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss „Netzentgeltbefreiung III“ vom 20.06.2017) gegen eine Anwendung des § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG auf gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung sprechen, ließen sich zudem auf den Streitfall übertragen. Die an gesetzliche Umlagen und Konzessionsabgaben anknüpfenden Überlegungen des BGH sprächen für eine enge Auslegung des „Rechnungsbetrags für den Netzzugang“, dass sie nicht auf alle denkbaren Rechnungspositionen, die im Zusammenhang mit dem Netznutzungsentgelt abgerechnet werden, übertragbar seien. Denn für ein insoweit differenzierendes Verständnis biete der Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV keinerlei Anhalt. Eine enge Auslegung werde auch dem Sinn und Zweck des § 3 KAV gerecht. An der gebotenen restriktiven Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 3 KAV ändere sich nicht deshalb etwas, weil das Schutzziel der Preisgünstigkeit zwischenzeitlich grundsätzlich bereits durch die Regulierung der Netzentgelte erreicht wird und somit das Schutzbedürfnis der Energieverbraucher zwischenzeitlich geringer einzuordnen ist als bei Einführung von § 3 KAV. Bei einer Rabattfähigkeit des Gesamtrechnungsbetrags einschließlich der über die Netzentgelte im eigentlichen Sinne hinausgehenden weiteren Rechnungspositionen, die an den Tatbestand der Netznutzung anknüpfen, würde der Umfang der zulässigen Kommunalrabatte eine gewisse Unschärfe aufweisen, etwa weil darunter gesetzliche Umlagen fallen, die erst sukzessive hinzutreten. Es laufe dem Grundsatz der Preisgünstigkeit zuwider, wenn der Kommunalrabatt in seiner Höhe in erheblichem Umfange von im Einzelnen noch nicht absehbaren Entgelten oder Leistungen abhängen würde. Entsprechendes gelte auch für die auf Netzentgelte zu zahlende Umsatzsteuer. Die Gemeinde habe dies zu tragen mit der Folge, dass umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts der Nettowert des im Sinne der vorstehenden Ausführungen ermittelten Rechnungsbetrages für den Netzzugang ist.