Keine Verschärfung der Rechtslage bei Preisänderungen in der Strom- und Gasgrundversorgung BGH bestätigt geltende Rechtslage

Die Anforderungen an die Kundenkommunikation bei der Weitergabe von gestiegenen Kosten in der Grundversorgung durch Preisänderungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verschärft worden.

In aktuellen juristischen Newslettern wird im Hinblick auf eventuell notwendige Preisänderungen in der Strom- und Gasgrundversorgung zum 01.01.2019 ausgeführt, dass in diesem Jahr die Anforderungen an die Kundenkommunika-tion hinsichtlich der Weitergabe von gestiegenen Kosten durch höchstrichterli-che Rechtsprechung verschärft worden seien. Insbesondere müssten Grundversorger ihre Kunden nun transparent über die Entwicklung der einzelnen Kostenbestandteile informieren.

Diese Aussage ist nach Auffassung des VKU nicht zutreffend.

Zutreffend ist, dass der BGH mit Urteil vom 06.06.2018 | Az.: VIII ZR 247/17 entschieden hat, dass alte und neue Preise in der brieflichen Mitteilung an die Verbraucher gegenübergestellt werden müssen, wenn die Grundversorgung teurer wird. Dabei müssen nicht nur der alte und der neue Gesamtpreis er-kennbar sein, sondern auch die Veränderungen der einzelnen Kostenbestand-teile wie Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage.

Durch dieses Urteil ist die Rechtslage nicht verschärft worden. Vielmehr hat der BGH die seit dem 30.10.2014 nach §§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV geltende Rechtslage bestätigt. Insoweit gilt nach wie vor §§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV in der am 30.10.2014 in Kraft getretenen Fassung mit folgendem Wortlaut:

Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröf-fentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 StromGVV / § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GasGVV in übersichtlicher Form anzugeben.

§§ 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV/GasGVV waren und sind daher nicht dahingehend zu verstehen, dass bei einer Preiserhöhung nur diejenigen Kostenfaktoren anzugeben sind, auf denen die Preisänderung beruht. Um die vom Ver-ordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, ist es erfor-derlich, dass sich dem Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließt, welche Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Dies gilt gleichermaßen für die Preisfaktoren, die sich erhöht haben als auch für diejenigen, die gesunken sind. Dies kommt auch in den Bundesratsbeschlüssen bei der Änderung der Strom- und GasGVV im Herbst 2014 deutlich zum Ausdruck. Dem Kunden sollen alle Informationen, die für eine Preisänderung wichtig sind, auf einen Blick zur Verfügung stehen. Der Kunde dürfe nicht gezwungen sein, die vor einer Preisänderung geltenden Einzelpreise selbst zu ermitteln.