Keine Baugenehmigung für Elektroladesäulen auf öffentlichen Straßen erforderlich

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 13.07.2018 | Az.: 8 CE 18.1017 entschieden, dass Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden dürfen.

Hintergrund des Verfahrens war, dass sich ein Anwohner sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München wandte. Durch die vier Ladepunkte der Säulen vor seinem Wohnhaus könnten vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und würden nicht mehr als allgemeine Parkfläche zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht München hat in erster Instanz seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde vom BayVGH mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Es wurde ausgeführt, dass die E-Ladesäulen Verkehrsanlagen darstellen, die relativ leicht zu errichten seien und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten, womit sie Straßenbestandteile darstellen würden. Der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden. Außerdem könnten Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.