Kein strategischer Überbau von öffentlich geförderten Telekommunikationsleitungen Bundesrat stimmt 5. TKG-Änderungsgesetz zu

Durch das 5. TKG Änderungsgesetz wird der strategische Überbau von öffentlich geför-derten Telekommunikationsleitungen zukünftig verhindert. Für den eigenwirtschaftli-chen Ausbau von Telekommunikationsleitungen verbleiben jedoch Unsicherheiten.

Vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag den Regierungsentwurf für ein fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG ÄndG) beschlossen. Neben weiteren Änderungen enthält das 5. TKG ÄndG eine Ergänzung von §77i TKG, die dem sogenannten strategischem Überbau Einhalt gebieten soll. Diesem Gesetz hat der Bundesrat am 19.09.2019 ebenfalls zugestimmt, sodass es nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.

Hintergrund des strategischem Überbaus ist der durch das DigiNetz-Gesetz eingeführte § 77i Abs. 3 TKG. Danach besteht im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten durch Betreiber/Eigentümer von öffentlichen Versorgungsnetzten grundsätzlich die Pflicht, anderen Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen. Dieser Anspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten zur Mitverlegung wird häufig geltend gemacht, wenn die Ausgangstiefbauarbeiten ihrerseits dazu dienen, Breitbandinfrastrukturen auszurollen. Dieses Recht wird von marktmächtigen Wettbewerbern häufig dazu missbraucht, einen rein strategischen Überbau vorzunehmen.

Gegen diesen strategischen Überbau hat sich der VKU schon früh positioniert. Im Rah-men des 5. TKG ÄndG hat der Gesetzgeber nunmehr §77i Abs. 3 TKG angepasst. So wird der §77i Abs. 3 TKG zukünftig wie folgt ergänzt:

„Anträge können insbesondere dann unzumutbar sein, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“

Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass der öffentlich geförderte Glasfaserausbau zukünftig vor einem Überbau geschützt wird. In Bezug auf den eigenwirtschaftlichen Ausbau wurde der Gesetzestext nicht geändert. Geblieben ist eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut. Diese Klarstellung ist jedoch ihrerseits so unbestimmt, dass fraglich ist, ob damit dem Problem wirksam entgegnet wird.

Dies moniert auch der Bundesrat, der am 19.09.2019 neben der Zustimmung auch eine Entschließung verabschiedet hat. Hierin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah gesetzlich eine Klarstellung herbeizuführen. Diese Entschließung ist allerdings nicht rechtlich bindend.

Hauptsächlich betroffen sind die Unternehmen, die einen Breitbandausbau vornehmen; hier schmerzt der Überbau besonders. Allerdings umfasst die Koordinierungsplicht ganz allgemein „öffentliche Versorgungsnetze“. Hierbei handelt es sich (neben den Telekommunikationsnetzen) beispielsweise auch um Gas-, Elektrizitäts-, Fernwärme- und Abwassernetze (nicht: Trinkwassernetze). Betreiber/Eigentümer dieser Versorgungsnetze können sich jedoch nicht auf den neuen Überbauschutz berufen.