Inkassopauschalen dürfen keine allgemeinen Verwaltungskosten enthalten BGH bestätigt seine Rechtsprechung

Eine Inkassopauschale, die u.a. allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie den Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.06.20202 | Az.: VIII ZR 289/19 entschieden und seine Rechtsprechung bestätigt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH war eine Inkassokostenpauschale eines Energieversorgers, der Haushaltskunden sowohl in der Grundversorgung als auch auf der Grundlage von Sonderverträgen mit Gas beliefert.

Bei Zahlungsverzug wurde den Kunden pro Inkassovorgang der im Preisblatt ausgewiesene Pauschalbetrag von 34,15 € in Rechnung gestellt. Die Pauschale enthielt u.a. auch IT-Kosten. Diese setzten sich zusammen u.a. aus den durch die Zurverfügungstellung von mit Computern und Telefonen ausgestatteten Arbeitsplätzen für Mitarbeiter eines mit der Inkassobearbeitung beauftragten externen Dienstleisters und aus den Personalkosten für diejenigen Arbeitskräfte, die mit "Systemdienstleistungen" (First-Level-Support für die eingesetzten IT-Systeme, Betreuung des mit dem Inkassovorgang zusammenhängenden "Posteinlaufs" und Erbringung sonstiger Unterstützungsleistungen) für die Tätigkeit des externen Dienstleisters betraut waren.

Der BGH hat entschieden, dass die der Pauschale zugrundeliegende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energieversorgers gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam ist. Denn die Pauschale enthalten den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich vom Forderungsgläubiger selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften bzw. externe Dienstleister erledigt werden.

Zu dem ersatzfähigen (und damit grundsätzlich pauschalierbaren) Schaden zählt nämlich nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits-und Zeitaufwand trägt der Geschädigte, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten - wie hier durch die Einschaltung eigenständiger Schwestergesellschaften beziehungsweise fremder Unternehmen - extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung jedoch selbst. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreite. Diese Grundsätze gelten nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern in gleicher Weise auch gegenüber Wirtschaftsunternehmen.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Inkassoklausel intransparent ist, weil die Pauschale auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch einen externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug enthielt.