Haustürwerbung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein Kammergericht Berlin prüft unzumutbare Belästigung

Eine unbegründet angekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung nur dann eine unzumutbare Belästigung, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin am 01.12.2020 entschieden.

Das KG Berlin hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob Vertreterbesuche ohne Ankündigung oder Opt-In eine unzumutbare Belästigung darstellen. Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Diese Voraussetzungen seien jedoch bei Vertreterbesuchen nicht erfüllt. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Haustürbesuchs hänge weder zwingend von einer Ankündigung noch stets von einer Einwilligung – so das KG in seinem Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 5 U 26/19).

Die Belästigung, die typischerweise aus einem weder angekündigten noch verabredeten Haustürbesuch folgt, sei für den Verbraucher nicht unzumutbar. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist. Dabei komme es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will. Die zur Feststellung der Unzumutbarkeit gebotene Interessenabwägung führt nach Ansicht des KG zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher daran, vor der Haustürwerbung verschont zu bleiben, die Interessen der Beklagten, Haustürbesuche auch ohne Einwilligung oder Vorankündigung durchzuführen, grundsätzlich nicht überwiegen.