Hauseigentümer haften nicht für den Stromverbrauch ihrer Mieter Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung

Wird der Stromverbrauch über einen Zähler erfasst, der ausschließlich einer Wohnung zugeordnet ist, richtet sich das Vertragsangebot des Grundversorgers an den Wohnungsmieter. Entnimmt der Mieter Strom ohne vorherigen Vertragsschluss, kommt ein Grundversorgungsvertrag konkludent zustande – so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 27.11.2019.

Hintergrund des Verfahrens vor dem BGH war ein Streit zwischen einem Grundversorger und dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses über die Bezahlung des Stromverbrauchs in einer vermieteten Wohnung des Hauses. Der Grundversorger hatte den Hauseigentümer auf Zahlung verklagt. Der BGH hat die Klage letztinstanzlich abgewiesen und eine Zahlungspflicht der Mieter bejaht.

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: In dem Leistungsangebot eines Grundversorgers ist grundsätzlich ein Angebot auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages zu sehen. Dieses Angebot wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz Strom oder Gas entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der auch in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung mit Strom und Gas (StromGVV, GasGVV) zum Ausdruck kommt, trägt der Tatsache Rechnung, dass vielfach ohne vorherigen ausdrücklichen Vertragsschluss Energie entnommen wird. So wird ein vertragsloser Zustand in der Grundversorgung vermieden.

Das Angebot auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die einer Messeinrichtung zugeordneten Abnahmestelle ausübt. Dies kann auch ein Mieter oder Pächter sein, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt eingeräumt ist. Dabei ist es unerheblich, ob dem Grundversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist. Bei der Bestimmung des Angebotsadressaten kommt es somit darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, Energie auch zu entnehmen und hierdurch das Vertragsangebot des Grundversorgers konkludent anzunehmen. Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsmöglichkeiten zukommt.

Anders ist jedoch im Bereich der Wasserversorgung. Denn hier wird immer der Grundstückseigentümer Kunde und Vertragspartner des Wasserversorgers, selbst wenn das Wasser nicht von ihm, sondern von berechtigten Grundstücksnutzern (Mietern, Pächtern) entnommen wird. Dies hat der BGH bereits in einem Urteil vom 30.04.2003 | Az.: VIII ZR 278/02 aus kartell- und vertragsrechtlicher Sicht bestätigt. Aus der kartellrechtlich relevanten Monopolstellung der Wasserversorgungsunternehmen ergibt sich nur eine Anschluss- und Versorgungspflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer. Auf den Abschluss von Wasserversorgungsverträgen mit Mietern besteht mithin keinen Anspruch.