Garantiebedingungen für Batteriespeicher teilweise wegen Intransparenz unwirksam OLG München gibt Verbraucherzentrale NRW Recht

Die Verbraucherzentrale NRW hat einen gerichtlichen Teilerfolg gegen den Batteriespeicherhersteller sonnen GmbH errungen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 02.07.2020 acht Klauseln der Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens als intransparent und unwirksam beurteilt.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte insgesamt fünf Anbieter von Batteriespeichern für Solarstromanlagen abgemahnt, weil ihre Garantiebedingungen unzulässige Klauseln enthalten würden. Dabei ging es u.a. um einen Online-Zwang, die Sammlung und Nutzung personenbezogener Daten ohne gültige Einwilligung, Kostenabwälzungen auf die Kunden im Schadensfall und generell fehlende Transparenz. Gegen Solarwatt und E.ON sind die Verfahren durch Abgabe von Unterlassungserklärungen abgeschlossen. Gegen die Unternehmen Sonnen und Deutsche Energieversorgung mit der Marke Senec wurde Klage wegen mehrerer Klauseln eingereicht, gegen E3/DC wegen einer Klausel. In allen drei Fällen waren die abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht ausreichend.

Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt, hat sie einen gerichtlichen Teilerfolgt gegen den Batteriespeicherhersteller sonnen GmbH errungen. Im Verfahren gegen die sonnen GmbH hatte das Landgericht (LG) München die Klage in erster Instanz im Juli 2019 noch in allen Punkten abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab das OLG München acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen statt. In sieben weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab.

Die vom OLG München beanstandeten Klauseln betreffen zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam ist die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintritt, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“

Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürfen in ihrer bisherigen Form auch nicht mehr verwendet werden. Im Bereich Datenschutz wurden Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte als intransparent beanstandet. Dies bewerten die Verbraucherschützer angesichts der zunehmenden Vernetzung im Smart Grid als besonders bedeutsam.

Weitere Informationen zum bisherigen Verlauf der 2018 initiierten rechtlichen Schritte gegen insgesamt fünf Speicherhersteller können unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher abgerufen werden.