EU-Whistleblower-Richtlinie soll durch Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt werden Unternehmen werden Hinweisgebersysteme einführen müssen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz erarbeitet. Dieser Entwurf setzt die sog. Whistleblower-Richtlinie der EU um. Ziel des Gesetzes ist es, dass Menschen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen und Behörden melden, vor Repressalien geschützt werden.
Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung und ist noch nicht veröffentlicht worden. Nach erster Auskunft des BMJV soll das Gesetz den bislang lückenhaften und unzureichenden Schutz hinweisgebender Personen stärken. Whistleblower leisteten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen, würden aber immer wieder infolge einer entsprechenden Meldung oder Offenlegung benachteiligt, insbesondere am Arbeitsplatz.
Der Gesetzentwurf untersagt daher Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern. In diesem Zusammenhang wird auch eine Regelung über eine Beweislastumkehr bei Kündigungen eingeführt. Arbeitgeber müssen demnach künftig nachweisen, dass Kündigungen nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen.
Außerdem sieht der Entwurf die Schaffung eines unternehmens- bzw. behördeninternen Meldeweges sowie eines externen Meldeweges bei einer unabhängigen Stelle vor. Hinweisgeber, die diese Meldekanäle nicht nutzen, sondern sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden allerdings nur in Ausnahmefällen durch die neuen Regelungen geschützt. Auch bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Weitergabe unrichtiger Informationen profitieren Hinweisgeber nicht von den neuen Regelungen.
Anders als die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2019/1937 soll der Gesetzentwurf Hinweisgeber nicht nur dann schützen, wenn diese Verstöße gegen EU-Recht melden, sondern auch dann, wenn Verstöße gegen deutsches Recht gemeldet werden.
Noch nicht bekannt geworden ist, für welche Unternehmen der Entwurf des Hinweisgebergesetzes eine Verpflichtung zur Einrichtung von internen und externen Meldekanälen vorsieht. Aus der zugrundeliegenden Whistleblower-Richtlinie lässt sich aber ableiten, dass auch Kommunen und kommunal beherrschte Unternehmen grundsätzlich zu den Verpflichteten zählen, soweit nicht die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Kommunen oder Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten vorsehen.
Kommunale Unternehmen sind daher angehalten, spätestens bis zum Ende der Umsetzungsfrist der Whistleblower-Richtlinie zum 17.12.2021 entsprechende Hinweisgebersysteme einzurichten. Für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern sieht die o. g. Richtlinie eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 vor. Ob dieser verlängerte Übergangszeitraum vom deutschen Gesetzgeber genutzt wird, ist noch nicht bekannt.