Ergänzende Hinweise zur Abstimmungsvereinbarung Parteien sollten negative PPK-Erlöse und Vertragsformalitäten bedenken

Im Juni 2018 hatte der VKU über eine mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Dualen Systemen (DS) erarbeitete Orientierungshilfe zur Abstimmungsvereinbarung mit den DS informiert. Die aktuellen Entwicklungen erfordern es nunmehr, zwei Punkte in den Blick zu nehmen, die beim Abschluss neuer Abstimmungsvereinbarungen berücksichtigt werden sollten.

Vor dem Hintergrund sinkender EUWID-Preise für Papier sollten Unternehmen, die über eine Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen (DS) verhandeln, im Falle einer Erlösbeteiligung für PPK über eine Klausel zur Beteiligung der Systembetreiber an negativen Erlösen nachdenken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der rechtsformal gültige Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung entweder die Unterschrift eines bevollmächtigten Systembetreibers für alle Systembetreiber oder die Leistung rechtsgültiger Unterschriften aller Systembetreiber erfordert.

Negative PPK-Erlöse

Die meisten Vereinbarungen im Rahmen einer Erlösbeteiligung bei der Verwertung von PPK orientieren sich an den Werten des EUWID. Da dieser Marktpreis aktuell immer weiter absinkt, besteht die Gefahr negativer Erlöse. Die wenigsten Vereinbarungen decken diesen Fall ab. Auch die Orientierungshilfe enthält hierzu keine Aussage. Es ist daher empfehlenswert, auf die Möglichkeit negativer Erlöse bei den Verhandlungen hinzuweisen und möglichst zu regeln, wie in derartigen Situationen verfahren werden soll. Denkbar ist z.B., dass ein Ausgleich der negativen Erlöse durch die Systembetreiber vertraglich vereinbart wird.

Formalien zum Abschluss der Abstimmungsvereinbarung

Vertragspartner, die eine Abstimmungsvereinbarung verhandelt haben, sollten unbedingt auf einen rechtsformal gültigen Vertragsschluss achten. Insoweit bestehen drei Möglichkeiten, die Abstimmungsvereinbarung rechtssicher zu unterzeichnen:

Entweder sollte der Vertrag von allen Systembetreibern im Umlaufverfahren unterzeichnet werden. In diesem Fall leistet für jedes System ein zur Unterzeichnung Berechtigter diese Unterschrift auf dem originalen Dokument (ein Dokument, div. Unterschriften).

Alternativ können von dem mit dem gemeinsamen Vertreter ausgehandelten Vertrag mehrere Abschriften erstellt und diese den einzelnen Systembetreibern zur Unterschrift vorgelegt werden. Es handelt sich damit inhaltlich um den gleichen Vertrag, nur wird er bilateral mit jedem DS einzeln gezeichnet (diverse Dokumente, jeweils eine Unterschrift).

Auch ist es möglich, dass alle Systembetreiber einen gemeinsam bevollmächtigten Vertreter benennen, der den Vertrag für sie unterzeichnet (ein Dokument, eine Unterschrift, die alle DS bindet).

Nicht ausreichend ist es hingegen, dass dem Vertrag ein Auszug aus dem Portal der Systembetreiber beigelegt wird, in dem vermeintliche Vertragsunterzeichnungen abgebildet sind. Der VKU rät daher dringend dazu, unbedingt auf eine der oben benannten Möglichkeiten zu dringen. Hiermit wird verhindert, dass das Zustandekommen eines bindenden Vertrags in Abrede gestellt werden kann.