Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben Eigenkapitalzins der Bundesnetzagentur rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu Eigenkapitalzinssätzen für Alt- und Neuanlagen für Strom- bzw. Gasnetzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode bestätigt. Er hebt damit die anderslautende Entscheidung des OLG Düsseldorf auf. Zudem stärkt der BGH die Rechtschutzmöglichkeiten von Energielieferanten.

Die BNetzA bestimmt vor einer Regulierungsperiode die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes für Strom- und Gasnetzbetreiber. Dieser wird daraufhin im Rahmen der unternehmensindividuellen Festlegung der zulässigen Erlöse aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) berücksichtigt. Die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes ist entscheidend für die Rendite, die mit dem Strom- und Gasnetzbetrieb erzielt werden kann. Am 05.10.2016 hat die BNetzA ihre Festlegungen von Eigenkapitalzinssätzen für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung (Az.: BK4-16-160 und BK4-16-161) getroffen – Neuanlagen 6,91 %, Altanlagen 5, 12 %. Betroffen sind die Jahre 2019-2023 (Strom) und 2018-2022 (Gas). Besonders umstritten war die Ermittlung der sog. Marktrisikoprämie. Dies hat dazu geführt, dass ca. 1.100 Netzbetreiber Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt haben. Das OLG erachtete die ermittelte Marktrisikoprämie als methodisch fehlerhaft und zu niedrig bewertet und verpflichtete mit letztjährigem Beschluss die BNetzA zu einer Neuermittlung der Zinssätze. Die BNetzA habe die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes nicht berücksichtigt und keine um alternative Bewertungsansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Hiergegen hatte die BNetzA Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.

Der BGH hat die Entscheidungen des OLG Düsseldorf allerdings aufgehoben (Beschlüsse vom 09.07.2019, Az.: EnVR 41/18 und EnVR 52/18). Nach Auffassung des BGH habe das OLG Düsseldorf die von der BNetzA gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft erachtet. Der Regulierungsbehörde stehe in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zu, soweit die Verordnung keine näheren Vorgaben enthält. Diesen habe sie vorliegend nicht überschritten. Die Regulierungsbehörde sei auch dann nicht ohne weiteres verpflichtet, den von ihr anhand einer bestimmten Methode ermittelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital einer Überprüfung oder Plausibilisierung anhand anderer Methoden zu unterziehen, wenn sich die Situation auf den Finanzmärkten in den für die Beurteilung maßgeblichen Zeiträumen als historisch einzigartig darstellt. Die BNetzA muss die von ihr für die 3. Regulierungsperiode festgelegten Eigenkapitalzinssätze nicht erneut ermitteln. Der bereits in den unternehmensindividuellen Festlegungen der Erlösobergrenzen berücksichtigte Eigenkapitalzinssatz bleibt daher unverändert.

Am selben Tag hat der BGH eine Grundsatzfrage zum Rechtsschutz von Netznutzern gegen regulierungsbehördliche Festlegungen geklärt, die unmittelbar an Netzbetreiber gerichtet sind (Az.: EnVR 5/18). Der betroffene Stromlieferant hatte sich von der BNetzA zum Festlegungsverfahren beiladen lassen. Der BGH musste nun entscheiden, ob auch Energielieferanten die BNetzA-Festlegung zum Eigenkapitalzins gerichtlich angreifen können. Dies hatte das OLG Düsseldorf verneint und die Beschwerde als unzulässig verworfen, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Der BGH sieht das aber anders und verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Düsseldorf. Als Netznutzer und damit als Schuldner der Netzentgelte sei der Lieferant durch die unmittelbar nur Netzbetreiber adressierende BNetzA-Festlegung in seinen wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt. Es komme nach Auffassung des BGH nicht darauf an, ob auch andere Überprüfungsmöglichkeiten für ein Stromversorgungsunternehmen bestehen. Insbesondere die zivilgerichtliche Überprüfung der Netzentgelte auf Billigkeit nach § 315 BGB enthalte zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die nicht erfüllt sein müssen, wenn die Rechtmäßigkeit der Höhe des Eigenkapitalzinssatzes im behördlichen Verfahren überprüft wird. Das OLG Düsseldorf muss nunmehr entscheiden, ob der Eigenkapitalzins der BNetzA nicht hätte sogar niedriger ausfallen müssen. Es ist zu erwarten, dass Stromlieferanten künftig vermehrt BNetzA-Festlegungen gerichtlich überprüfen lassen werden. Die Gerichte werden zukünftig nicht nur über Beschwerden von Netzbetreibern entscheiden müssen, die für sie nachteilige regulierungsbehördliche Entscheidungen monieren werden. Hinzukommen werden Beschwerden von Netznutzern, die eine für sie günstigere BNetzA-Entscheidung zum Ziel haben werden.