Endlich abgeschlossen - Novelle des KrWG tritt in Kraft Endlich geregelt – Klagerecht der örE bei gewerblichen Sammlungen

Im Oktober konnte sich der Gesetzgeber auf eine Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einigen, welches am 29.10.2020 in Kraft getreten ist. Sehr positiv ist die Aufnahme einer Klagebefugnis für den örE. Dieser kann nunmehr gerichtlich vorgehen, wenn es um gewerbliche Sammlungen geht. Auch ansonsten bringt die Novelle einige Neuerungen mit sich.

Der 05.07.2020 wäre es eigentlich gewesen. An diesem Tag ist die Umsetzungsfrist für die Abfallrahmenrichtlinie der EU in deutsches Recht abgelaufen. Ganz geklappt hat das nicht. Corona hat dem Gesetzgeber einen Strich durch die Rechnung gemacht. Und so ist es nunmehr mit etwas Verspätung zu einer Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes gekommen. Inhaltlich führt dieses vor allem zu einer Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.10.2020 ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten.

Das neue KrWG bringt einige Veränderungen mit sich, die die deutsche Abfallwirtschaft betreffen. Das Gesetz bildet die Basis des Abfallrechts, nach diesem Gesetz richten sich auch die Landesabfallgesetze.

Zunächst die gute Nachricht: Zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens konnten sich zwei Aspekte durchsetzen, die der VKU die gesamte Zeit über gefordert hat. Hierbei handelt es sich zum einen um die Klagebefugnis des örE. Diese war nötig geworden, nachdem in der Rechtsprechung die Klagemöglichkeit verneint wurde. Nach zähem hin und her konnte sich der Gesetzgeber durchringen, diese ins Gesetz zu schreiben. Demnach kann sich der örE nunmehr gerichtlich gegen behördliche Anordnungen wehren, die sich auf die gewerbliche Sammlung beziehen und den örE in seinen Rechten beeinträchtigen. Bislang hatte der örE nur die Möglichkeit, sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur gewerblichen Sammlung zu äußern. Die gewerblichen Sammler hingegen konnten (was sie auch zur Genüge taten) gegen die Ablehnung der Sammlung vor Gericht ziehen. Dass nunmehr der örE weitergehende Rechte erhält, ist positiv und kann vor allem dazu beitragen, die längst überfällige Waffengleichheit mit den Sammlern herzustellen. Der wichtigen Aufgabe der örE bei der Abfallentsorgung ist damit ein Stück weit Rechnung getragen.

Ebenfalls zum Ende des Verfahrens hat der Gesetzgeber ein Mittel gefunden, um die ausufernde freiwillige Produktrücknahme zu begrenzen. Diese ist grundsätzlich möglich für eigene Produkte der Hersteller/Vertreiber. Sie gilt indes unter bestimmten Voraussetzungen auch für (Fremd-)Produkte von anderen Herstellern. Der VKU hat hier befürchtet, dass immer die Produkte zurückgenommen werden, die einen guten Marktwert haben. In Zeiten, wenn dieser Marktwert nicht vorhanden ist, könnten die Abfälle wieder beim örE landen. Eine derartige Schlechterstellung des örE ist nicht hinnehmbar. Der Gesetzgeber hat daher die freiwillige Produktrücknahme an eine Bindungsfrist von 3 Jahren gekoppelt. Marktveränderungen in dieser Zeit können somit nicht zu Lasten des örE gehen. Dies ist als Kompromiss ausdrücklich zu begrüßen.

Auch auf andere Aspekte hat die Novelle einen Einfluss. So hat § 20 Abs. 2 KrWG eine Neufassung der kommunalen Getrenntsammelpflichten erfahren. Die auch bisher getrennt zu sammelnden Fraktionen wurden nunmehr an dieser Stelle zusammengefasst, was die Übersichtlichkeit erheblich verbessert. Neu hinzu kommt eine Getrenntsammelpflicht für Alttextilien, die ab dem 01.01.2025 gilt. Absolut gilt die „neue“ Getrenntsammelplicht indes nicht. Sie steht unter dem Vorbehalt des § 9, der im Detail die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit regelt.

Nicht ohne sind zudem die neu gefassten Recyclingquoten, deren Berechnung noch offen ist und die sicherlich einige praktische Schwierigkeiten mit sich bringen werden. Die Regelung in § 14 führt zunächst zu einer Umstellung von einer input-bezogenen auf eine output-bezogene Berechnungsmethode. Die gesetzlichen Vorgaben sehen ab dem 01.01.2020 eine Recyclingquote von 50 Gewichtsprozent vor, die alle 5 Jahre um 5 Gewichtsprozent erhöht wird. Ob und wie diese Vorgaben erfüllt werden können, bleibt abzuwarten.

Auch für die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen sieht das Gesetz detaillierte inhaltliche Vorgaben vor. Hier muss vorhandenes überprüft und mit den neuen Regelungen in Einklang gebracht werden. Mangels Übergangsvorschrift ist dies umgehend in die Wege zu leiten.

Auch Abfallvermeidungsmaßnahmen, die Teil der Konzepte sind, wurden inhaltlich überarbeitet. Hier findet sich in § 33 ein umfangreicher Katalog an neuen Vorgaben, die ebenfalls einzuhalten sind. Hier bleibt indes noch ein wenig Zeit, um die nötigen Änderungen vorzunehmen.

Letztlich führt dies alles auch zu einer Ausweitung der Abfallberatungspflicht. Die Themen Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Getrenntsammlung, schonende Sperrmüllsammlung und Littering müssen künftig verstärkt zum Gegenstand kommunaler Öffentlichkeitsarbeit werden. Somit bleibt festzuhalten, dass mit der Novelle des KrWG einige Arbeit auf die Abfallwirtschaft zukommt. Mit dem Wunsch, die Kreislaufwirtschaft effizienter zu machen, gehen natürlich umfassende Anstrengungen einher.