Einzelhandel darf in Wahrnehmung der Produktverantwortung auch fremde Alttextilien zurücknehmen VGH Mannheim gibt Klage eines Einzelhandelskonzerns statt
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat mit Urteil vom 14.05.2019 (Az.: 10 S 1990/18) entschieden, dass eine Einzelhandelskette nicht nur "eigene", also selbst hergestellte oder vertriebene, sondern auch "fremde" Alttextilien und Altschuhe in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG zurücknehmen darf.
Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KrWG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt. Die rechtliche Folge eines wirksamen Feststellungsbescheides ist, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfällt.
Den hier begehrten Feststellungsbescheid hat die Beklagte jedoch abgelehnt, da die maßgebliche Norm des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nur die freiwillige Rücknahme der eigenen Produkte erlaube. Die Rücknahme von Erzeugnissen fremder Hersteller der gleichen Gattung sei davon nicht umfasst.
Dieser Rechtauffassung tritt der VGH Mannheim jedoch entgegen. So sei zunächst festzustellen, dass der Wortlaut des § 26 Abs. 6 KrWG offen ausgestaltet sei. Ferner fehle der Norm die im Hinblick auf gefährliche Abfälle verwendete einschränkende Formulierung des § 26 Abs. 3 KrWG –„von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse“-. Auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes folge, dass die freiwillige Rücknahme auch für Abfälle aus gattungsgleichen fremden Erzeugnissen gelte. Denn die Feststellung solle einen Anreiz für die Hersteller und Vertreiber zur Übernahme der Produktverantwortung schaffen.
Sodass führt der VGH aus, dass die freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung vorliegend auch nicht als verkappte gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG zu qualifizieren sei. Die klare Abgrenzung dieser beiden Systeme folge bereits aus § 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG, wonach die freiwillige Rücknahme gegenüber der gewerblichen Sammlung ein aliud darstelle. Zugleich erkennt das Gericht jedoch, dass eine klare Grenzziehung zwischen freiwilliger Rücknahme und gewerblicher Sammlung jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall erforderlich ist.
Diese klare Abgrenzung beachtend, finde ein wie bei dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen ausgestalteter Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unter analoger Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG, nicht statt. Insofern verbiete sich auch der Vorwurf des Rosinenpickens, zumal ein Rücknahmesystem, welches gewinnbringend funktioniere, nicht nur legitim, sondern auch von der Berufsausübungsfreiheit gedeckt sei.
Während eine gewerbliche Sammlung losgelöst von einer wirtschaftlichen Haupttätigkeit erfolgt bzw. selbst die Haupteinnahmequelle ist, sei die freiwillige Rücknahme in die Produktverantwortung eingebettet und damit auf Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen begrenzt. Da die Rücknahme somit eine bloße Annextätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit sei, müsse ein hinreichender Bezug zu der eigentlichen Tätigkeit des Herstellers bestehen. Ferner können nicht beliebig zu Abfall gewordene Erzeugnisse zurückgenommen werden. Dies beachtend könne eine Wahrnehmung der Produktverantwortung nur vorliegen, soweit eine Produktverantwortung des Hersteller oder Vertreibers eines Erzeugnisses überhaupt besteht. Dies sei nur bzgl. der selbst hergestellten bzw. vertriebenen Erzeugnisse sowie im Fall der Rücknahme von zu Abfall gewordenen Fremderzeugnissen bei gattungsgleichen Abfällen gegeben.
Die Balance zwischen der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Herstellers und der Annextätigkeit der Rücknahme müsse auch in quantitativer Hinsicht gewahrt bleiben. Dies sei nach Ansicht des VGH der Fall, wenn die freiwillige Rücknahme im Vergleich mit der Haupttätigkeit anhand objektiver Indikatoren als untergeordnete Tätigkeit eingeordnet werden könne. Kriterien dafür könnten die räumliche Ausdehnung der Rücknahmeaktion und die Menge der erfassten Abfälle, jeweils im Vergleich zu dem Umfang der Haupttätigkeit, sein.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit weiteren Kriterien, anhand derer eine taugliche Abgrenzung zwischen gewerblicher Sammlung und freiwilliger Rücknahme vorgenom-men werden könnte, war vorliegend entbehrlich, da der VGH die Balance aufgrund der Mengenverhältnisse als gewahrt ansah. So habe die Klägerin pro Jahr eine Umsatzmenge von 11.000 Tonnen Textilartikeln erzielt. Dazu stehe die angestrebte jährliche Sammelmenge i.H.v. 2.400 Tonnen in keinem Missverhältnis, denn die Annextätigkeit mache lediglich knapp 22 % der Haupttätigkeit aus. Mithin könne die freiwillige Rücknahme von Alttextilien und Altschuhen durch die Klägerin als untergeordnete Tätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit eingestuft werden.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.