Eigentümer von Telekommunikationsinfrastruktur muss Kosten der Umverlegung zahlen OVG Hamburg gibt Hamburger Stadtentwässerung recht

Telekommunikationsunternehmen müssen die Kosten für die Umverlegung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur tragen, falls ein Stadtentwässerungsunternehmen eigene Infrastrukturen in den Straßengrund einbringen möchte. Dies hat das OVG Hamburg entschieden.

Straßen dienen nicht nur der Fortbewegung, sondern werden häufig auch zur unterirdischen Verlegung von Gas-, Strom-, Wasser-/Abwasser- und Telekommunikationsleitungen oder anderen Infrastrukturen genutzt. Teilweise ist jedoch unterhalb der Straße nicht genug Platz für verschiedene Infrastrukturen. Es stellt sich dann die Frage, welche Infrastruktur umverlegt oder verändert werden muss und wer die Kosten hierfür trägt. Über einen solchen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg) entschieden.

Im vom OVG Hamburg entschiedenen Fall hat ein Telekommunikationsunternehmen von der Hamburger Stadtentwässerung die Erstattung von Kosten verlangt. Hintergrund war, dass das Telekommunikationsunternehmen im Jahr 2000 unterirdisch Telekommunikationsleitungen verlegt hat und die Hamburger Stadtentwässerung im Jahr 2011 im gleichen Gebiet eine Wasserinfrastruktur (ein Mischsiel) in den Grund eingebracht hat. Damit diese Wasserinfrastruktur eingebracht werden konnte, musste das Telekommunikationsunternehmen seine Telekommunikationseinrichtung zumindest teilweise umverlegen. Die Kosten für diese Umverlegung forderte das Telekommunikationsunternehmen von der Hamburger Stadtentwässerung zurück. Das OVG Hamburg hat dies abgelehnt.

Im Normalfall besteht ein solcher Anspruch, da die Telekommunikationsleitungen zeitlich vor den Wasserinfrastrukturen in den Boden eingebracht wurden. Im Telekommunikationsgesetz gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich bei der später eingebrachten Infrastruktur um eine sogenannte „privilegierte besondere Anlage“ handelt, so bekommt das Telekommunikationsunternehmen seine Kosten nicht erstattet. Das OVG Hamburg hat hier einen solchen Ausnahmefall erkannt.

Damit eine „privilegierte besondere Anlage vorliegt“, muss der Träger der Wegebaulast (hier die Stadt Hamburg) die Anlage nicht unbedingt selbst errichten. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anlage durch ein von ihm beherrschtes Unternehmen errichtet wird.

Ein solches Herrschaftsverhältnis hat das OVG Hamburg hier angenommen. Es hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Hamburger Stadtentwässerung als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) allein von der Stadt Hamburg gegründet wurde. Außerdem hat die Stadt Hamburg weitgehende Kontroll- und Einflussnahmerechte gegenüber der Hamburger Stadtentwässerung.

Die Ausnahmevorschrift für die „besondere privilegierte Anlage“ gilt also auch für Anlagen, die durch eine AöR errichtet werden. Dies ist neu und erfreulich. Bisher musste das beherrschte Unternehmen ein privatrechtliches Unternehmen (z.B. eine GmbH) sein.