Dualer Systembetreiber ELS will sich in Eigenverwaltung sanieren | Auch viele Verträge mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sind betroffen

Der Duale Systembetreiber Europäische LizenzierungsSysteme GmbH (ELS) teilt auf seiner Internetseite mit, dass er am 15.03.2018 einen Antrag auf Sanierung in Eigenverwaltung gestellt hat. Dies setzt einen Insolvenzantrag voraus. Das Amtsgericht Bonn ordnete hierauf am 19.03.2018 die vorläufige Sachwaltung über das Vermögen der ELS an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Mangels gesetzlicher Veröffentlichungspflichten wird dieser Vorgang nicht unter den Insolvenzbekanntmachungen im Internet veröffentlicht.

Nach Informationen des VKU hat ELS bereits seit mehreren Monaten fällige Rechnungen nur stark verzögert oder unzureichend beglichen. Es handelt sich scheinbar um die Sammelkosten für Glas, PPK und LVP, sowie um die Kosten der LVP-Sortierung. Die nunmehr angeordnete Eigenverwaltung bestätigt die vermutete wirtschaftliche Krise des Unternehmens. Die Eigenverwaltung wird in Fällen, in denen ein Unternehmen dauerhaft fortgeführt werden kann und sich eine konkrete Sanierungsperspektive bietet, angewandt. Da der Sachwalter lediglich 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters erhält, stellt die Eigenverwaltung zudem eine günstigere Alternative zum „normalen“ Insolvenzverfahren dar.

Eine sog. Eigenverwaltung ist jedoch kein spezielles Insolvenzverfahren. Vielmehr beinhaltet es besondere Vermögens- und Verfügungsbefugnisse für den Schuldner. Anders als im „normalen“ Insolvenzverfahren ist der Schuldner daher grundsätzlich berechtigt, eigenständig über sein Vermögen zu verfügen. Er bleibt somit auch im Außenverhältnis zu seinen Gläubigern der Ansprechpartner. Hierbei wird er durch den vom Gericht bestellten (vorläufigen) Sachwalter überwacht, der, sollte er Umstände feststellen, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubigerschaft führt, dies dem Insolvenzgericht und den Gläubigern anzeigen muss. In diesem Rahmen kann der Schuldner wohl auch im Eröffnungsverfahren Verbindlichkeiten begründen, die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Darüber hinaus ist die ELS - ebenso wie ihre Vertragspartner - weiterhin an die bestehenden Verträge gebunden. Zahlungen sind daher von ELS vertragsgemäß zu erbringen. Auch etwaige Vorauszahlungsforderungen sind - soweit hierfür eine vertragliche Berechtigung vorhanden ist - an ELS zu richten. Das Recht der Vertragspartner, unter bestimmten Voraussetzungen den bestehenden Vertrag zu kündigen, bleibt ebenfalls unberührt.

Einschränkungen oder die Aufhebung der Eigenverwaltung bedürfen der gerichtlichen Anordnung. Aus dem, dem VKU vorliegenden Beschluss des AG Bonn, ergibt sich, dass eine Zwangsvollstreckung für die Zeit der vorläufigen Eigenverwaltung nicht möglich ist. Eine Zwangsvollstreckung kann daher auch nicht mehr zur Befriedigung eigener Ansprüche betrieben werden.

Der Sachwalter hat voraussichtlich bis zum 09.04.2018 Zeit zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken können wird. Er hat ferner den Eröffnungsgrund zu prüfen und die Aussichten für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der ELS zu bewerten. Nach Ablauf dieser Phase wird bei Vorliegen der Voraussetzungen sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch dieses kann in Eigenverwaltung bestritten werden. Nach Eröffnung sind etwaige bis dahin nicht befriedigte Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei nur mit einer teilweisen und i.d.R. niedrigen Befriedigung zu rechnen ist.