Die Ermittlung des kommunalen Mitbenutzungsentgelts für PPK Aktueller Diskussionsstand/Rechtsgutachten Prof. Dr. Walter Frenz (RWTH Aachen)

Die Regelung des Mitbenutzungsverhältnisses bei der kommunalen PPK-Erfassung mit den dualen Systemen gehörte in den letzten Jahren zu den sehr streitanfälligen Themen in den Abstimmungsverhandlungen zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

Das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft treten wird, hat jedoch nunmehr den kommunalen Mitbenutzungsanspruch einer detaillierten Regelung zugeführt (§ 22 Abs. 4 VerpackG). Danach ist zunächst klargestellt, dass das Mitbenutzungsentgelt im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung zu regeln ist. Die PPK-Mitbenutzung ist danach Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung und nicht mehr in separate Leistungsverträge auszulagern. Ohne Verständigung auf die Konditionen der PPK-Mitbenutzung kann daher grundsätzlich auch keine Abstimmungsvereinbarung zustande kommen. Diese ist ausschließlich mit dem gemeinsamen Vertreter der Systeme nach § 22 Abs. 7 VerpackG auszuhandeln.  

Darüber hinaus ist nunmehr das Mitbenutzungsentgelt nach den Grundsätzen des Bundesgebührenrechts zu kalkulieren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten daher ihren Aufwand bei der PPK-Sammlung nach den Vorgaben des Bundesgebührenrechts, das in weiten Teilen dem Kommunalabgabenrecht entspricht, berechnen. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat hierzu ein Kalkulationsschema gebilligt, das wir in Kürze im mitgliedergeschützten Bereich unserer VKU-Homepage zur Verfügung stellen werden.  

Die Anteilsbestimmung nach Masse- oder Volumenfaktor  

Von großer Bedeutung ist, wie die gebührenrechtlich kalkulierten Kosten der PPK-Sammlung zwischen den Systemen einerseits und den Gebührenzahlern andererseits aufgeteilt werden. Der VKU hatte sich diesbezüglich im Gesetzgebungsverfahren zum Verpackungsgesetz dafür eingesetzt, dass der Anteil der PPK-Verpackungen auch nach deren Volumen bestimmt werden kann, da das Volumen entscheidend die Sammlungskosten bestimmt und zudem eine Kostenverteilung nach Volumen der Logik kommunaler Abfallgebührenkalkulation entspricht. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt und hat in § 22 Abs. 4 Satz 5 geregelt, dass die Kosten nach dem Anteil der PPK-Verpackungen an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle zu berechnen sind, wobei der Anteil nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden kann.  

Umstritten ist aktuell, ob bei der Ermittlung des Mitbenutzungsentgelts auch eine nachfolgende Verpressung der Verpackungen im Sammelfahrzeug zu berücksichtigen ist, was eine Reduzierung des Volumenanteils jedenfalls für die entsprechende Entsorgungsphase zur Folge hätte. Nach Auffassung des VKU kommt es auf eine Verpressung nicht an, da der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf die Anteile im Sammelbehälter abschließend die Kostenverteilung im Sinne eines Gebührenmaßstabs geregelt hat. Diese Rechtsauffassung wird durch ein aktuelles Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Frenz (RWTH Aachen) gestützt, das von der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen des VKU in Auftrag gegeben wurde und das wir Ihnen in der Anlage übermitteln. Prof. Dr. Frenz weist überzeugend nach, dass es auch nach verpackungs-, gebühren- und europarechtlichen Prinzipien nur auf die Anteile im Sammelfahrzeug ankommen kann. Vor diesem Hintergrund besteht nach Überzeugung des VKU keine Veranlassung, eine Verpressung von PPK-Verpackungen im Sammelfahrzeug untersuchen zu lassen.  

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Betrachtung der Verpressung die Ermittlung des Mitbenutzungsentgelts mit einem kaum vertretbaren Untersuchungsaufwand und mit gravierenden Folgefragen belasten würde. So wären bei einer Einbeziehung der Verpressung konsequenter Weise auch die Verpressungskosten weit überwiegend den Systemen anzulasten, da es primär die Verpackungen sind, deren Volumen zu Transportzwecken verringert werden muss. Zudem müssten bei einer Einbeziehung der Verpressung die einzelnen Entsorgungsphasen, einschließlich des nachfolgenden Umschlags, in ein kostenmäßiges Verhältnis zueinander gesetzt werden, was nur auf der lokalen Ebene vorstellbar ist. Schließlich ist der Grad der Verpressung und damit die Dichte der PPK-Anteile in der kommunalen Erfassungspraxis keinesfalls einheitlich zu sehen, sondern ist abhängig von Größe und Art des Fahrzeugs (Pressplatte, Drehtrommel) und vom voreingestellten Pressdruck. Aus guten Gründen nimmt daher das Verpackungsgesetz ausschließlich die Sammelbehälter in Bezug.

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