Check24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen Landgericht Frankfurt am Main gibt Verbraucherzentrale Recht

Das Vermittlungsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn ein von ihm angebotener Produktvergleich auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit rechtskräftigem Urteil vom 06.05.2021 (Az.: 2-03 O 347/19) auf eine Klage der Verbraucherzentale Bundesverband (vzbv) entschieden.

Check24 hatte laut vzbv im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Einbezogen waren allerdings nur Versicherer, die mit Check24 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Das waren nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Hierüber hatte Check24 aber nicht ausreichend darüber informiert. Auch viele große Versicherer wie Allianz, Huk-Coburg, CosmosDirekt, Continentale, ERGO Direkt und Nürnberger fehlten. Die geringe Marktabdeckung konnten Nutzer allerdings kaum erkennen. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer befand sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite, zu der lediglich ein unscheinbarer Link führte.

Das LG Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Ein Versicherungsinteressent erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter einbezogen. Eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der Versicherungsvermittler hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check24 aber erst über Umwege und nach gezielter Suche. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein.

Das LG rügte außerdem, dass Informationen über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versicherungsprodukte er in Betracht gezogen habe und auf welche Weise er sich die nötigen Informationen verschaffe.