Bundesregierung initiiert Gesetzesänderung Anfechtungsausnahmen sollen bis Jahresende gelten

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Die damit verbundene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat u.a. zur Folge, dass Zahlungen, die Unternehmen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 leisten, grundsätzlich nicht vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückverlangt werden können.

Die COVID-19-Pandemie hat nach wie vor sowohl für die Wirtschaft als auch die Verbraucher erhebliche Auswirkungen. Die Bundesregierung hat aus diesem Grunde u.a. Ende März 2020 eine Reihe von Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die die Auswirkungen der Pandemie abmildern sollen. Besonders erfreulich ist, dass der VKU bereits zu Beginn der Pandemie die Bundesregierung davon überzeugen konnte, eine Einschränkung der Insolvenzanfechtung zu beschließen. So ist am 28.03.2020 das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG) rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten.

Kernstück dieses Gesetzes ist die Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Während dieses Aussetzungszeitraums geleistete Zahlungen von Unternehmen sind im Rahmen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, soweit die Insolvenz pandemiebedingt ist. Dies wird vermutet, wenn das insolvente Unternehmen Ende 2019 nicht zahlungsunfähig war. Diese gesetzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung betrifft auch Zahlungen von Unternehmen, die keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen. Der VKU hat bereits am 30.03.2020 die VKU-Anwendungshilfe „Fragen und Antworten zum Zahlungsmoratorium“ veröffentlicht, die in ihrem Teil 4 (S. 21 ff.) nähere Erläuterungen zum COVInsAG enthält.

Ursprünglich wurde die Insolvenzantragspflicht mit dem Ende März 2020 in Kraft getretenen COVInsAG vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dieser Zeitraum soll nun durch Gesetzesänderung bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Die Bundesregierung hat Anfang September einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der von den Koalitionsfraktionen im Bundestag eingebracht werden soll. Die Anfechtungsausnahme des COVInsAG wird nach Gesetzesänderung auch für Zahlungen gelten, die nach dem 30.09.2020 geleistet werden - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Für Zahlungen von Unternehmen, die bereits Ende 2019 zahlungsunfähig waren und Zahlungen, die nach dem 31.12.2020 geleistet werden, gelten die im COVInsAG enthaltenen Anfechtungsausnahmen dagegen nicht. Vielmehr sind hier allein die Anfechtungsregelungen der Insolvenzordnung einschlägig. Einen Überblick über die Möglichkeiten zur Minimierung des Risikos einer Insolvenzanfechtung und von Forderungsausfällen enthält der von der VKU-AG Insolvenzrecht erstellte und auf der VKU-Homepage zum Download befindliche VKU-Leitfaden Insolvenzrecht.