Bundesnetzagentur verhängt höchstmögliche Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung Verbraucher wurden unerlaubt zu Werbezwecken kontaktiert

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Dezember 2018 gegen die Callcenter-Unternehmen ENERGY sparks GmbH und SG Sales and Distribution GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung für Strom- und Gaslieferverträge verschiedener Energieversorger jeweils das höchstmögliche Bußgeld von 300.000 Euro verhängt.

Insgesamt über 7.400 Verbraucherinnen und Verbraucher hatten sich bei der BNetzA über beide Unternehmen beschwert. Die Anrufe erfolgten ohne Zustimmung der Be-troffenen und sind daher rechtswidrig.

Die ENERGYsparks GmbH hatte unter Nennung der unternehmenseigenen Marke „Deutscher Energievertrieb“ für einen Wechsel des Energielieferanten geworben. Obwohl die BNetzA das Unternehmen mehrfach angehört hat, gingen auch weiterhin Verbraucherbeschwerden zu rechtswidrigen Anrufen des Unternehmens ein. Das Unternehmen hat sich über die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, die eine vorherige ausdrückliche Werbeeinwilligung fordern, bewusst hinweggesetzt. Dem Unternehmen waren die Verstöße bekannt, dennoch unternahm die Betriebsleitung nichts, um diese abzustellen. Die Anrufer traten gegenüber den Verbrauchern äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend auf. Die Betroffenen wurden häufig mehrmals kontaktiert, obwohl sie weitere Anrufe bereits im ersten Gespräch untersagt hatten. Dies wurde von vielen der Verbraucher als äußerst belästigend empfunden. Die ENERGYsparks GmbH hatte mit einer Vielzahl an Vertriebspartnern u.a. auch in der Türkei zusammengearbeitet, die als Subunternehmer Anrufe in Deutschland getätigt oder Adressdaten beschafft hatten. Das Unternehmen setzte dabei auch ein Unternehmen ein, das bereits einschlägig wegen unerlaubter Telefonwerbung verurteilt wurde. Kontaktdaten hatte das Unternehmen auch von unseriösen Adresshändlern beschafft.

Über das Callcenter-Unternehmen SG Sales and Distribution GmbHhatten sich 1.400 Verbraucherinnen und Verbraucher bei der BNetzA beschwert. Das Unternehmen hatte telefonisch für Strom- und Gaslieferverträge verschiedener Energieversorger geworben. Die Anrufe erfolgten ohne Zustimmung der Betroffenen und sind daher rechtswidrig. Besonders schwer wog dabei die manipulative Gesprächsführung der Anrufer. Häufig stellten sich die Anrufer als angeblich „unabhängige Tarifoptimierer“ vor. In den Gesprächen gaben sie den Verbrauchern oft unwahre oder irreführende Informationen zur Entwicklung der Energiepreise, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Anpassung ihrer aktuellen Verträge zu überzeugen. Teilweise gaben sich die Anrufer sogar gezielt als Mitarbeiter des aktuellen Energieversorgers der Verbraucher aus, um sich deren Vertrauen zu erschleichen. Auf diese Weise versuchten sie, den Betroffenen die Zähler- oder Kundennummer zu entlocken und sie zu einem Tarif- oder Vertragswechsel zu bewegen. Mitunter traten die Anrufer auch als Mitarbeiter einer Behörde, z.B. einer fiktiven „Deutschen Stromoptimierungsbehörde“ oder gar als Vertreter der BNetzA auf. Mithilfe dieser Gesprächstaktiken verschleierten die Mitarbeiter des Unternehmens das eigentliche Ziel der Anrufe – den zielgerichteten Vertrieb von Energielieferverträgen ihrer eigenen Vertragspartner. Die Callcenter-Mitarbeiter traten zudem in vielen Fällen aggressiv und unfreundlich auf. Zum Teil griffen sie die Verbraucher massiv verbal an und beleidigten sie. Zudem erfolgten die Anrufe bei vielen Verbrauchern in einer unerträglich empfundenen Häufigkeit. Dabei ignorierten die Anrufer auch in den Telefonaten erklärte Anrufverbote; im Nachgang erfolgten weitere unerlaubte Kontaktaufnahmen. Einigen Verbrauchern wurde im Anschluss an das Telefonat ein Vertragsschluss unter-stellt. Entweder war es nach den glaubhaften Angaben der Verbraucher gar nicht zu einem Vertragsschluss gekommen oder die Betroffenen hätten diesen ohne die wahr-heitswidrigen Aussagen der Callcenter-Mitarbeiter nie abgeschlossen. Einen wirtschaftlichen Schaden konnten die Betroffenen nur abwenden, indem sie nach der unerwarteten Übersendung von Vertragsunterlagen einen Widerruf erklärten.