Bundesnetzagentur hat den Produktivitätsfaktor für Gasnetzbetreiber fehlerhaft ermittelt Der Bundesgerichtshof muss entscheiden

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10.07.2019 (Az.: VI-3 Kart 721/18 [V]) die BNetzA-Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung vom 21.02.2018 (Az.: BK4-17-093) für rechtswidrig erklärt.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 21.02.2018 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) für Gasversorgungsnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode in der Anreizregulierung festgelegt. Am 28.11.2018 folgte die gesonderte Festlegung für die Stromversorgungsnetzbetreiber. Beim Xgen handelt es sich um eine allgemeine Kostensenkungsvorgabe, die unabhängig von der individuellen Effizienz eines Netzbetreibers erbracht werden muss. Für die ersten beiden Regulierungsperioden war in der ARegV ein Kostensenkungsfaktor von 1,25 und 1,5 % vorgesehen. Für die 3. Regulierungsperiode hat erstmals die BNetzA einen Wert ermittelt. Für den Xgen Gas konsultierte sie zunächst einen Wert von 0,88 %, den sie aufgrund von Rechenfehlern in der finalen Festlegung auf 0,49 % korrigierte. Eine Vielzahl von Netzbetreibern legte gegen die BNetzA-Festlegungen Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 10.07.2019 (Az.: VI-3 Kart 721/18 [V]) entschieden, dass die BNetzA den Xgen für Gasversorgungsnetzbetreiber fehlerhaft ermittelt hat und die Festlegung aufgehoben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Festlegung sachgerecht erfolgt ist. Insbesondere sei die starke Volatilität des Xgen in Abhängigkeit vom gewählten Ermittlungszeitraum, das methodische Vorgehen sowie zum Teil gravierende Mängel bei der Begründung der Festlegung kritisiert worden.

Die BNetzA wurde verpflichtet, über die Festlegung für den Gasbereich neu zu entscheiden. Allerdings ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die BNetzA Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen wird. Solange keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt, ist die BNetzA nicht verpflichtet, den Xgen Gas neu zu bestimmen. Der ursprünglich festgelegte Xgen Gas wird bis dahin im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenze berücksichtigt. Netzbetreiber, die Beschwerde gegen die BNetzA-Festlegung des Xgen Gas eingelegt haben, werden die Berücksichtigung desselben im Rahmen ihrer unternehmensindividuellen Erlösobergrenzen-Festlegung bereits gerichtlich moniert haben, sofern ihnen keine Gleichbehandlungszusage der Regulierungsbehörde vorliegt. Nur so können Netzbetreiber, die Beschwerde gegen die Xgen-Festlegung eingelegt haben, von einer ggf. positiven BGH-Entscheidung profitieren. Wie der BGH entscheiden wird, ist allerdings vollkommen offen. Zudem steht noch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zur BNetzA-Festlegung des Xgen für Stromversorgungsnetzbetreiber aus. Hiergegen haben ebenfalls zahlreiche Netzbetreiber Beschwerde eingelegt. Es sind also sowohl in diesem als auch im kommenden Jahr wichtige Gerichtsentscheidungen zu erwarten.