Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU Text enthält Änderungen gegenüber dem Entwurf des BMU

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU beschlossen. Hauptsächlich enthält der Entwurf Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Aus Sicht des VKU hat es im Vergleich zum Referentenentwurf des BMU leider einige negative Veränderungen am Text gegeben.

Durch das am 04.07.2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft müssen wesentliche abfallrechtliche Regelungen novelliert werden. Eine Umsetzung in deutsches Recht ist nach den europäischen Regelungen bis zum 05.07.2020 vorgesehen. Neben der Novellierung des KrWG werden auch weitere Verordnungen einer Anpassung an das EU-Paket unterzogen (z.B. Deponieverordnung, Verpackungsgesetz).

Nachdem zunächst ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Nukleare Sicherheit (BMU) zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie veröffentlicht wurde, hat nunmehr das Bundeskabinett die Novelle des KrWG verabschiedet, welche sich vom ursprünglichen Entwurf des BMU in einigen Punkten unterscheidet.

Der VKU begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen im KrWG. So werden wesentliche Begriffe der Abfallwirtschaft erstmalig definiert. Auch wird der Onlinehandel angehalten, retournierte Produkte nicht zu vernichten und im Rahmen der Abfallvermeidung an seine ökologische Verantwortung zu denken. Die Erhöhung und Fortschreibung der Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sind ebenfalls zu begrüßen. Hiermit reagiert der Gesetzgeber auf das Problem des Schönrechnens von Recyclingquoten; ein Thema, auf das der VKU wiederholt hingewiesen hat.

Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMU zeigt die nunmehr beschlossene Novelle in wesentlichen Punkten Veränderungen zulasten der kommunalen Unternehmen.

So ist das zunächst in § 18 Abs. 8 KrWG vorgesehene Klagerecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entfallen. Hierdurch bleibt es diesem verwehrt, gegen gewerbliche Sammler von Abfällen zu klagen, wenn diese der kommunalen Sammlung Wertstoffe entziehen und so die kommunale Entsorgung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat es hier leider verpasst, eine Waffengleichheit mit den gewerblichen Sammlern herzustellen, denen der Klageweg gegen behördliche Verfügungen offensteht.

Ebenfalls abzulehnen ist die veränderte Ausgestaltung der Regelung zur Beteiligung der Hersteller an kommunalen Reinigungskosten. Diese sieht nun eine Beschränkung der Kostenbeteiligung auf Produkte vor, die in der Kunststoffrichtlinie aufgeführt sind. Zur Vermeidung von Verlagerungseffekten und unter Berücksichtigung, dass nicht nur Einwegkunststoffe im öffentlichen Bereich unsachgemäß entsorgt werden, erscheint eine Verweisung auf die Kunststoffrichtlinie nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber hätte die Gelegenheit nutzen können, eine Beteiligung an den Reinigungskosten auch von anderen Herstellern zu verlangen.

Kritisch ist ferner, dass die freiwillige Hersteller- oder Vertreiberrücknahme erweitert wurde. Hier ist zu befürchten, dass werthaltige Abfälle der Überlassungspflicht entzogen werden und damit die Funktionsfähigkeit der örE wesentlich beeinträchtigt wird.