BNetzA verschickt Anhörungsschreiben Verpflichtung zur Datenlieferung droht
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) aktualisiert und erweitert gegenwärtig den Datenbestand des Infrastrukturatlasses. Im Zuge der Erweiterung wurden etwa 800 potenzielle Datenlieferanten kontaktiert und über ihre Verpflichtung zur Datenlieferung informiert. Es wurden in diesem Zusammenhang über 100 Verwaltungsverfahren eröffnet, die zu einer Verpflichtung der Datenlieferanten führen können. Erste Mitglieder haben bereits Anhörungsschreiben erhalten.
Mit Newsletter vom 23.07.2019 hat die BNetzA darüber informiert, dass sie momentan den Infrastrukturatlas umfassend aktualisiert und erweitert. Im Zuge der Erweiterung wurden etwa 800 potenzielle Datenlieferanten kontaktiert und über ihre Verpflichtung zur Datenlieferung informiert. Es wurden in diesem Zusammenhang über 100 Verwal-tungsverfahren eröffnet, die zu einer Verpflichtung der Datenlieferanten führen können. Zwischenzeitlich wurden erste Anhörungsschreiben an Mitgliedsunternehmen verschickt, mit denen der Erlass eines Verpflichtungsbescheids zur Datenlieferung angekündigt wird. Insbesondere aus der Wasserwirtschaft wurde an den VKU die Frage herangetragen, wie man auf dieses Schreiben reagieren sollte.
Aus Sicht des VKU spricht viel dafür, dass die im Anhörungsschreiben geforderten Informationen (grundsätzlich auch von den Wasserversorgern) geliefert werden müssen. Es macht vor diesem Hintergrund wohl Sinn, den im Anhörungsschreiben genannten Datenlieferungsvertrag mit der BNetzA abzuschließen. Anderenfalls droht der Erlass eines entsprechenden Verpflichtungsbescheids.
Die in den Anhörungsschreiben geforderten Informationen kann die BNetzA verlangen, denn die Voraussetzungen zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts liegen wohl vor.
Grundlage für das Auskunftsverlangen ist § 77a Abs. 2 S. 1 TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht für den ISA-Planung über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind.
Öffentliche Versorgungsnetze sind physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für Telekommunikation, Gas, Elektrizität, Fernwärme oder Wasser (ausgenommen Trinkwasser). Die meisten kommunalen Unternehmen sind folglich erfasst. Einzig die Unternehmen, die ausschließlich Trinkwassernetze betreiben, sind ausgeschlossen. Informationen hierüber werden aber auch in dem Anhörungsschreiben explizit nicht verlangt.
In Bezug auf kritische Infrastrukturen kann nach § 77a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 TKG ein Antrag gestellt werden, von einer Aufnahme dieser Informationen in den Infrastrukturatlas abzusehen. Dieser Antrag führt allerdings nicht dazu, dass die entsprechenden Daten nicht an die BNetzA geliefert werden müssen. Vielmehr sind die Unternehmen (in den tatbestandlichen Grenzen des § 77a Abs. 2 TKG) uneingeschränkt zur Informationserteilung verpflichtet. Erst in einem zweiten Schritt ist von der BNetzA auf Grundlage der übermittelten Daten zu prüfen, ob von der Aufnahme in den Infrastrukturatlas wegen des Eingreifens der Ausnahmetatbestände abzusehen ist.
In dem Anhörungsschreiben befindet sich der Hinweis, dass bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme am Infrastrukturatlas von dem Erlass eines Verwaltungsakts abgesehen werden kann. Es ist anzuraten, diesen Vertrag abzuschließen. Dieser Vertrag legt keine weitergehenden Pflichten fest, als die Behörde auch per Ver-waltungsakt fordern könnte. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Informationen zu entstehenden und betriebenen Trinkwasserleitungen zu geben. Ferner können auch hier Ausnahmeanträge bei kritischen Infrastrukturen gestellt werden.