BMU widerruft Genehmigung des Gemeinsamen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien Miteinander der herstellereigenen Rücknahmesysteme bleibt ungeregelt

Das BMU hat die Genehmigung für das Gemeinsame Rücknahmesystem widerrufen. Zugleich wurde die Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem von der zuständigen Behörde erteilt. Die konkrete Ausgestaltung des künftigen Miteinanders von ausschließlich herstellereigenen Rücknahmesystemen bleibt weiterhin unklar.

Grundsätzlich sind die Hersteller von Geräte-Altbatterien verpflichtet, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und stofflich zu verwerten. Die Erfüllung dieser Pflicht stellen die Hersteller dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einrichten und sich an diesem beteiligen, § 6 Batteriegesetz (BattG). Neben diesem Solidarsystem haben die Hersteller von Gerätebatterien auch die Möglichkeit, ein eigenes Rücknahmesystem (hrs) einzurichten und genehmigen zu lassen, § 7 BattG.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind wiederum verpflichtet, Geräte-Batterien, die durch den Endnutzer vom Altgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und dem Gemeinsamen Rücknahmesystem bereitzustellen.

Bereits im Sommer hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) darüber informiert, dass sie den Widerruf ihrer Genehmigung als gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien bei der zuständigen Behörde beantragt hat und künftig die Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem (hrs) begehrt. Die Genehmigung wurde mit Wirkung zum 06.01.2020 erteilt. Am selben Tag hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Widerruf, dass ein gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien eingerichtet ist, öffentlich bekanntgemacht.

Durch den Widerruf der Genehmigung fehlt es nunmehr an einem gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien. Damit unterliegen die Rücknahmestellen keiner Andienungspflicht gegenüber der GRS und können frei unter den am Entsorgungsmarkt agierenden herstellereigenen Rücknahmesystemen wählen. Dazu hat jedes Rücknahmesystem ein Angebot zur unentgeltlichen Abholung der Geräte-Altbatterien zu unterbreiten.

Da für die Hersteller von Geräte-Altbatterien die Beteiligungspflicht an dem gemeinsamen Rücknahmesystem entfällt, haben sie Individualsysteme einzurichten oder sich an einem bereits bestehenden System zu beteiligen. In Anbetracht der nun bestehenden Konkurrenz der herstellereigenen Rücknahmesysteme empfiehlt es sich, das Angebotsportfolio aller Rücknahmesysteme in den Blick zu nehmen. Bei der Prüfung, ob ein Wechsel in ein anderes System vorzugswürdig erscheint, sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob von dem Herstellerangebot auch Sonderbehälter für defekte und nicht defekte Lithium-Batterien größer als 500 Gramm umfasst sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der nach § 9 Abs. 2 BattG drei Monate vor einem Wechsel zu erklärende Verzicht auf die Abholung der Geräte-Altbatterien durch GRS aufgrund des Wegfalls des Systems keine Wirkung mehr entfaltet. Damit ist ein Wechsel in ein anderes Rücknahmesystem ohne die Einhaltung einer gesetzlich normierten Frist möglich.