Auch ein Online-Stromtarif muss mehrere Zahlungsmöglichkeiten umfassen Bundesgerichtshof kritisiert Verstoß gegen Energiewirtschaftsgesetz

Ein im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug gewählt und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortgeführt werden kann.

Der beklagte Energieversorger bot Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung Stromlieferungsverträge an, unter anderem über Preisvergleichsportale im Internet. Den Bestellvorgang für einen Tarif hatte der Energieversorger so gestaltet, dass ein (potentieller) Kunde ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug wählen konnte. Ohne Eintragung der Kontodaten in die dafür vorgesehenen Felder konnte der Bestellvorgang nicht fortgeführt werden. Der klagende Verbraucherschutzverein hat verlangt, diese Bedingung zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies letztinstanzlich mit Urteil vom 10.04.2019 (Az.: VIII ZR 56/18) bejaht.

Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, dass dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss "verschiedene" Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen hatte der BGH bereits mit Urteil vom 05.06.2013 (Az.: VIII ZR 131/12) entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege (Kontoüberweisung, Überweisung nach Bareinzahlung, Lastschrift) zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der BGH verlangt, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch "diskriminierend" ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen.

Für den Bereich der Versorgung mit Strom im Rahmen von Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern gelten die genannten Grundsätze in gleicher Weise. Denn § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG findet auf sämtliche Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung Anwendung.

Diesen Anforderungen wird der vom beklagten Energieversorger außerhalb der Grundversorgung angebotene Bestellvorgang im Internet, soweit er sich an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet, nicht gerecht. Denn den Kunden wird vor Vertragsschluss faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Bankeinzugsverfahren (Lastschrifteinzug) angeboten, das in dem standardisierten Online-Angebotsmuster des Beklagten allein vorgesehen ist und dessen sich der Verbraucher auch bedienen muss, um überhaupt eine Bestellung aufgeben zu können.

Zudem hat das vom Energieversorger verwendete Angebotsmuster eine diskriminierende Wirkung, weil es bestimmte Verbrauchergruppen von der Wahrnehmung ihres Online-Angebots völlig ausschließt. Denn das Angebot hat eine faktische Filterfunktion. Denn sämtliche Kunden, die mit der einzig angebotenen Zahlungsweise nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen, werden von der Bestellung abgehalten. Diese Kunden können den Bestellvorgang mangels Eingabe der Kontodaten nicht beenden. Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können, vom Angebot des Beklagten von vornherein ausgeschlossen oder zumindest abgehalten.

Bei Kunden, die den mit der Einwilligung zum Lastschriftverfahren verbundenen Online-Tarif bestellen, wird die streitige Gestaltung des Bestellvorgangs regelmäßig dazu führen, dass der Stromlieferungsvertrag unter Beschränkung auf diese Zahlungsmodalität zustande kommt, indem die Beklagte das in der Online-Bestellung liegende Angebot des Kunden - wie zu erwarten ist - ohne weiteres annimmt. Auch diesen Kunden sind dann gerade nicht, wie von § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verlangt, vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden.

Die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG will sicherstellen, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss eine effektive Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Zahlungs-möglichkeiten hat. Dies erfordert regelmäßig, dass er über seine Wahlmöglichkeiten informiert wird, bevor er seine auf den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt. Denn der Kunde wird bei Abgabe seines Angebots auf einem Muster des Stromlieferanten, insbesondere aber bei einer Online-Bestellung, regelmäßig erwarten können und auch tatsächlich erwarten, dass der Stromlieferungsvertrag alsbald durch eine Bestätigung des Angebots zustande kommt, ohne dass zuvor noch weiterer Schriftverkehr erfolgt oder dem Kunden noch eine Möglichkeit eingeräumt wird, von der bereits erklärten Einwilligung zur Lastschriftzahlung wieder abzurücken. Eine derartige nachträglich noch eingeräumte Wahlmöglichkeit wäre jedoch nur formaler Natur und würde den Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht in Frage stellen.