Eergiepreiskrise
OLG Hamm erklärt Stromio-Vertragskündigungen im Dezember 2021 für unwirksam
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 18.06.2026 in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH festgestellt, dass deren fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21.12.2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucher getroffen.
22.06.26
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 18.06.2026 in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH festgestellt, dass deren fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21.12.2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucher getroffen.
Die Stromio GmbH hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die Stromio das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.
Zur Begründung ihrer Kündigungen führte Stromio – sinngemäß – die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Dadurch konnte Stromio keinen Strom mehr in die Netze einspeisen und keine Stromlieferungen mehr an ihre Kunde erbringen. Infolge der fristlosen Kündigung der Stromlieferverträge durch Stromio wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggfls. später in die Grundversorgung überführt.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18.06.2026 (Az.: 2 MK 1/22) festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge unwirksam sei. Die von Stromio hierfür genannten Gründe rechtfertigten sie nicht.
Der Anstieg der Energiepreise sei für Stromio vorhersehbar gewesen. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – Stromio selbst habe den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021 datiert. Dennoch habe sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge geschlossen.
Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie habe Stromio zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme könne sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem habe sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.
Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertige keine fristlose Kündigung der Stromlieferverträge. Stromio habe weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag habe schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.
Das OLG Hamm hat weiter festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung von Stromio darstelle und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt sei. Der Einwand von Stromio, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das OLG nicht gelten lassen.
Die Frage, ob die betroffenen Kunden nun Schadensersatz verlangen könnten, ohne Stromio zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen, hat das OLG indes verneint. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände sei möglich: Erstere lasse sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; letztere hat das OLG verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom gedroht habe noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.
Schließlich hat das OLG festgestellt, dass betroffene Stromio-Kunden, denen Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggfls. Grundversorgung ab dem 22.12.2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen könnten – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall bestehe. Bei diesen Mehrkosten handele es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision beim Bundesgerichtshof zur Verfügung.