Im Fiskalvermögen stehende Grundstücke privilegiert
Bundesverwaltungsgericht verneint Abfallbesitz auf frei zugänglichen Flächen auch bei öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümern

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Gleichstellung von öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümern mit Privatpersonen dann gerechtfertigt ist, wenn die Grundstücke durch Betretungsrechte der Allgemeinheit offenstehen. In diesen Fällen wird der Grundstückseigentümer kein Abfallbesitzer, sodass die Zuständigkeit zur Beseitigung der Abfälle den örE trifft.

15.07.26

Entsorgungszuständigkeit für wilden Müll liegt in vielen Fällen beim örE

Mit Urteil vom 28.04.2026 | Az.: 10 C 7.24 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Entsorgung von wildem Müll auf frei zugänglichen Grundstücken (häufig Wälder) befasst.

Das Gericht entschied, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht Abfallbesitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall wird, wenn das Grundstück kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich sei. Dies gelte auch, wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele. Bislang wurden private Eigentümer gegenüber öffentlich-rechtlichen Eigentümern privilegiert.

Der illegal auf dem betreffenden Grundstück abgelagerte Abfall wurde vom Waldbesitzer, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gesammelt und beim Wertstoffhof entsorgt, was Kosten von knapp 100 Euro verursachte. Hintergrund war die Weigerung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE), dies mangels Zuständigkeit zu übernehmen. Die Entsorgungskosten begehrte die Bundesanstalt von dem Landkreis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zurück.

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Grundstückseigentümerin mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin der dort abgelagerten Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG geworden war und daher nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Beseitigung oder gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu deren Überlassung an den örE verpflichtet sei. Vielmehr oblag die Beseitigung des Abfalls gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG im Rahmen seiner Auffangverantwortung dem örE.

Diese Einschätzung basiere auf dem öffentlich-rechtlichen Besitzbegriff, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankomme. Deshalb könne jemand auch ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen Besitz an Abfällen erlangen, so das Gericht. Das Gesetz knüpfe für die Pflicht zur Überlassung an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen. Hieran fehle es jedoch, führt das Gericht aus, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen könne, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte, etwa nach Maßgabe naturschutz- oder forstrechtlicher Bestimmungen, frei zugänglich sei. Derartige Abfälle ohne überlassungspflichtigen Besitzer habe daher die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf dem Grundstück einzusammeln. 

Bestehe eine freie Zugänglichkeit des Grundstücks, so treffe die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung der unerlaubt fortgeworfenen Abfälle, führt das Gericht weiter aus. 

Für die Verneinung der Eigenschaft als Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG bei dem Eigentümer eines kraft gesetzlicher Betretungsrechte allgemein zugänglichen Grundstücks komme es nicht darauf an, ob dieser Eigentümer ein Privater oder ein - nicht grundrechtsfähiger - öffentlich-rechtlicher Träger sei, schließt das BVerwG. Diese Unterscheidung galt bis zur aktuellen Entscheidung als ausschlaggebend.  

Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die unterinstanzlichen Gerichte diese Entscheidung umsetzen. Relevant ist zunächst, dass Klägerin hier die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben war. Damit ist ein Grundstück des sog. Fiskalvermögens betroffen, was im Rahmen der Bewertung, ob Abfallbesitz erlangt werden kann, relevant ist. 

Derzeit lässt sich die zugrunde liegende Entscheidung nicht auf Grundstücke übertragen, die Verwaltungsvermögen darstellen. In diesem Fall verbietet sich bislang die Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privatpersonen, da eine Widmung durch die Verwaltungsträgerschaft selbst ausgesprochen wird. Dies manifestiert, dass nunmehr nicht nur zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Eigentümern, sondern auch zwischen Fiskal- und Verwaltungsvermögen unterschieden werden muss, wenn es um die Frage der Entsorgungsverantwortung geht. 

Dies zieht im nächsten Schritt auch die Frage nach sich, wer tatsächlich die Abfälle auf dem Grundstück zu sammeln hat. Regelmäßig enthält das Landesrecht Vorgaben, dass gesammelte Abfälle dem örE so zur Verfügung zu stellen sind, dass dieser sie an der nächsten Straße einsammeln kann. Ob dies konsequent umgesetzt wird, wird in künftigen Gerichtsentscheidungen genau zu beobachten sein.