Netzanschluss von Batteriespeichern
Bundesnetzagentur weist Missbrauchsantrag gegen Netzbetreiber zurück

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Missbrauchsantrag eines Netzanschlusspetenten gegen einen Netzbetreiber zurückgewiesen. Dieser hatte ein Netzanschlussbegehren für eine Batteriespeicheranlage aufgrund eines Kapazitätsmangels abgelehnt. Die Begründung der Ablehnung war laut BNetzA ausreichend.

23.06.26

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 30.03.2026 l Az.: BK6-25-325 einen Missbrauchsantrag der BESS Germany 1 GmbH (Antragstellerin) gegen die E.DIS Netz GmbH (Antragsgegnerin) wegen der Ablehnung eines Netzanschlussbegehrens für eine Batteriespeicheranlage aufgrund eines Kapazitätsmangels abgelehnt. Sie stellte klar, dass das Netzanschlussbegehren der Antragstellerin weder nach den Regelungen der KraftNAV zu bearbeiten sei noch sei die Ablehnung des Netzanschlussbegehrens der Antragsgegnerin im Rahmen des § 17 Abs. 2 EnWG rechtswidrig erfolgt.

Im Wesentlichen war streitig, ob die nach Ablehnung des Netzanschlusses aufgrund eines Kapazitätsmangels erfolgte Begründung der Netzbetreiberin zu den im einzelnen erforderlichen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten zum Ausbau des Netzes, ausreichend waren. In diesem Zusammenhang sind die 

Ausführungen der BNetzA erwähnenswert, wonach von Seiten des Netzbetreibers nur solche Informationen mit den Netzanschlusspetenten geteilt werden müssen, die zur Nachvollziehbarkeit der Ablehnung beitragen. Dass die Möglichkeit der Überprüfung der Ablehnung erleichtert werden soll, bedeute nach Dafürhalten der Beschlusskammer indes nicht, dass der Netzanschlusspetent in eine netzbetreiberähnliche Position versetzt werden soll, die ihm einen vollständigen und unbeschränkten Einblick in die zum Teil sensiblen und sicherheitsrelevanten Informationen des Netzbetreibers geben. Es sei insofern kein sachlicher Grund für die Möglichkeit der Vornahme von eigenständigen Netzberechnungen von Seiten des Anschlusspetenten ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin Netzdaten zur Verfügung stellen müsse, um die Ablehnung überprüfbar zu machen, bestehe eine solche Verpflichtung zur Übermittlung von Netzdaten nicht. Inzwischen bestehe zudem über die Regionalszenarien und die Netzausbaupläne der Verteilernetzbetreiber bereits ein öffentlicher Zugang zu Planungs- und Vorhabendaten. Über die bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten hinaus sei der Netzbetreiber daher nicht zur Herausgabe weiterer technischer Informationen verpflichtet. 

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