Telekommunikationsrecht
Keine aktive Angebotspflicht von Verträgen mit einer 12monatigen Laufzeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste vor Vertragsschluss nicht verpflichtet sind, einem Verbraucher aktiv einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.

22.06.26

Der BGH hat mit Urteil vom 21.05.2026 (Az.: III ZR 220/25) über die Auslegung des § 56 Abs. 1 S. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) entschieden. Danach sind Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Der klagende Verbraucherverband hatte geltend gemacht, dass diese Vorschrift so auszulegen sei, dass gleichzeitig neben einem aktiv beworbenen Vertrag auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten oder zumindest ein einfacher Hinweis auf die Webseite des Telekommunikationsunternehmens mit einem derartigen Angebot notwendig sei.

Der BGH entschied, dass § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht verpflichte, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genüge es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung stehe.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist nach Auffassung des BGH entbehrlich. Zwar dient § 56 Abs. 1 TKG der Umsetzung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung). Danach ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur noch vorgegeben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Telekommunikationsdiensten keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Damit fehlt es an einer unionsrechtlichen Vorgabe für den Inhalt von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG.