Anzeigepflicht nach Batteriegesetz dient dem Schutz von Mitbewerbern BGH stärkt die Rechte von Betroffenen
Der BGH hat festgestellt, dass das in § 4 Abs. 1 Satz 1 Batteriegesetz (BattG) geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop, über welchen sie u.a. Taschenlampen vertrieb, ohne dies beim Umweltbundesamt angezeigt zu haben. Auch beteiligte sie sich gem. § 5 Abs. 1 BattG weder am gemeinsamen Rücknahmesystem, noch betrieb sie ein eigenes Rücknahmesystem für Batterien.
Der BGH führt in dem Urteil vom 28.11.2019 (Az.: I ZR 23/19) zunächst aus, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornehme. Dieser Anspruch stehe jedem Mitbewerber zu. Unlauter i.S.d. § 3 a UWG handele, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Abs. 3 BattG stelle klar, dass Hersteller Batterien nur dann in den Verkehr bringen dürfen, wenn sie dies vorher angezeigt haben (vgl. § 4 BattG) und die Rücknahmepflichten sichergestellt sind (vgl. § 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 BattG). Dies könne geschehen, indem sie entweder nach § 6 BattG ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich hieran beteiligen oder nach § 7 BattG ein herstellereigenes Rücknahmesystem einrichten und betreiben. Hersteller nach diesem Gesetz sei jeder, der Batterien erstmals in den Verkehr bringe.
Ferner stellte der BGH klar, dass es sich bei der Anzeigepflicht des Herstellers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BattG) um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handele. Das Gericht führte aus, dass eine Regelung, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern diene, eine solche Marktverhaltensregel darstelle, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt werde. Nach Ansicht des Gerichts erschöpfe sich das in § 3 Abs. 3 BattG geregelte Verkehrsverbot für Batterien, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG nicht angezeigt wurden, nicht darin, eine Marktzugangsvoraussetzung zu errichten und im Interesse der Allgemeinheit umweltbezogene Belange zu schützen.
Reine Marktzutrittsregelungen seien nur dann nicht dem Anwendungsbereich des § 3a UWG zuzuordnen, wenn sie bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten zu tun haben. Eine Marktzutrittsregelung könne eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen, wovon regelmäßig auszugehen sei, wenn die Betätigung am Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedürfe, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen. Eine Regelung, die den Marktzugang reguliere, stelle insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den tätigen Unternehmen gerichtet sei. Letzteres treffe auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG zu. Die Anmeldepflicht solle verhindern, dass sich einzelne Batteriehersteller die mit der Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten anderer Hersteller sparen.
Der BGH weist ferner darauf hin, dass die sich aus dem BattG ergebene Anzeigepflicht hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF. vergleichbar sei. Ebenso wie die Kennzeichnung führe die Anzeige dazu, dass der jeweilige Hersteller an den Kosten der Rücknahme angemessen beteiligt werde und sie daher nicht auf die Gemeinschaft der rechtmäßig handelnden übrigen Hersteller abwälze. Auch führe der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht nur mittelbar zu einer Fehlinformation des Marktes, sondern führe als unmittelbare Folge zur Fehlerhaftigkeit auf der Internetseite des Umweltbundesamts.