Angaben zum Saldo des Regulierungskontos sind keine Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse Bundesgerichtshof revidiert seine Auffassung
Die Regulierungsbehörde darf Angaben zum Saldo des Regulierungskontos eines Netzbetreibers in nicht anonymisierter Form veröffentlichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 18.10.2019 l Az.: EnVR 12/18 entschieden. Damit qualifiziert er diese Angaben nicht mehr wie bisher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
Im Rahmen der Novellierung der ARegV im Jahre 2016 ist der Umfang der von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichten nicht-anonymisierten Netzbetreiberdaten in § 31 Abs. 1 ARegV wesentlich erweitert worden. Hiermit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden aufgegeben, die Transparenz der Netzentgeltregulierung zu erhöhen. Die Regulierungsbehörden erkennen zwar an, dass auch Netzbetreiber schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse haben, die nicht von ihnen veröffentlicht werden dürfen. Sie unterstellten aber, dass in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführte Daten keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen können.
Der BGH hatte bereits mit Beschluss vom 11.12.2018 l Az.: EnVR 1/18 entschieden, dass § 31 Abs. 1 ARegV teilweise unvereinbar mit der in § 21a EnWG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage ist. § 31 Abs. 1 ARegV enthalte unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die zum Teil als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind. Aufgrund dessen sei die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig. Die Veröffentlichung von Erlösobergrenzen und Effizienzwerten sei allerdings zulässig.
Mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 08.10.2019 l EnVR 12/18 hat sich der BGH erneut mit der Frage befasst, welche in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Unternehmensdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind. Dabei hat er im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. In Abweichung hiervon qualifiziert er ein ursprünglich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis qualifiziertes Datum nicht mehr als solches. So stellten Angaben zum Saldo des Regulierungskontos (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mehr dar. Diese dürfen nunmehr von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Die Auswirkungen der aktuellen BGH-Entscheidung sind überschaubar. Neben den bereits nach bisheriger Rechtsprechung zulässigerweise von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichten Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV kommen nunmehr Angaben zum Saldo des Regulierungskontos hinzu. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die in § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter - Nr. 4 ARegV genannten Daten nicht veröffentlicht werden dürfen, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.