Freier Fluss nicht personenbezogener Daten
21.12.2017. Im September 2017 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten im EU-Binnenmarkt sicherstellen soll. Dafür sind im Entwurf unter anderem Regelungen zu Datenlokalisierungsauflagen enthalten. Der Ministerrat hat sich nun am 20.12.2017 zum Verordnungsvorschlag positioniert.
Für die Kommunalwirtschaft ist besonders relevant, dass in der Verordnung festgeschrieben werden soll, dass die Mitgliedstaaten niemanden mehr verpflichten können, Daten innerhalb des Landes zu speichern oder zu verarbeiten. Eine Lokalisierungspflicht soll nur noch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein können. Das könnte bedeuten, dass sich lokale Rechenzentren oder Cloud-Dienste, die von kommunalen Unternehmen angeboten werden, mit Anbietern in der ganzen EU messen müssten und kommunale Stellen nicht örtlich beschränkt ausschreiben könnten. Der VKU hat die zuständigen Bundesministerien bereits in einem Brief darauf hingewiesen, dass der Aufbau wünschenswerter lokaler (kommunaler) Infrastruktur damit erschwert würde und dass zu prüfen ist, inwiefern kommunale Rechenzentren aufgrund des Bezugs zur öffentlichen Sicherheit möglicherweise aus dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung ausgenommen werden sollten.
Die Position des Rates ermöglicht grundsätzlich eine Ausnahme kommunaler Rechenzentren aus dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. Während der Ministerrat Ausnahmen vom Lokalisierungsverbot zwar ebenfalls nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorsieht, besagt seine Position gleichzeitig, dass die Verordnung nicht angewendet werden soll auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Befugnisse und Zuständigkeiten für die Verarbeitung von Daten zwischen öffentlichen Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts übertragen und geregelt werden. Ein Großteil der kommunalen Gesellschaften bzw. öffentlich-rechtlich organisierter Unternehmen fällt unter die angegebene Definition der öffentlichen Einrichtung, weshalb die Position des Rates für die Kommunalwirtschaft grundsätzlich vorteilhafter ist als der Vorschlag der Europäischen Kommission.
Anders als der Vorschlag der EU-Kommission stellt das Mandat des Rates außerdem die Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und die Behandlung von gemischten Datensätzen klar. Bei gemischten Datensätzen soll die Datenschutzgrundverordnung auf personenbezogene Daten und die Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten auf nicht personenbezogene Daten angewendet werden. Letztere darf in diesem Fall die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung nicht beeinträchtigen. Durch die Verordnung soll keine Verpflichtung eingeführt werden, verschiedene Arten von Daten separat zu speichern. Die Position des Rates enthält außerdem Beispiele für nicht personenbezogene Daten wie aggregierte und anonymisierte Datensätze, die für die Analyse großer Datenmengen verwendet werden, oder Daten aus dem "Präzisionsackerbau", die bei der Optimierung des Gebrauchs von Pestiziden und Wasser helfen können.
Es ist ungewöhnlich, dass der Ministerrat sich für die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament positioniert hat noch bevor das Europäische Parlament die Arbeit an seiner Position aufgenommen hat. Sobald die Zuständigkeiten im Europäischen Parlament und entsprechend die federführenden Berichterstatter und Schattenberichterstatter feststehen, wird der VKU sich auch in die Diskussionen im EU-Parlament einbringen. Erst wenn das Europäische Parlament sich positioniert hat, können die Trilogverhandlungen mit dem Rat beginnen.