EU-Kommission will neue Berichtspflichten zu Nachhaltigkeit und Taxonomie-Konformität
Sustainable Finance-Berichtspflichten

Seit über zwei Jahren arbeitet man in Brüssel an einer Taxonomie für nachhaltige Finanzierung. Nun hat die EU-Kommission zwei Rechtsakte zu Nachhaltigkeitsberichtspflichten vorgelegt. Sie sollen festlegen, wer zukünftig berichten und wie Unternehmen ihre Taxonomiekonformität belegen müssen.

25.05.21

Das Thema Sustainable Finance steht spätestens seit Vorlage des Europäischen Grünen Deals oben auf der Agenda in Brüssel. Kernstück ist dabei die Taxonomie, ein EU-weites Klassifikationssystem für nachhaltige Investitionen, an welchem seit mehr als zwei Jahren intensiv gearbeitet wird. Zuletzt hat die Kommission den ersten delegierten Rechtsakt der Taxonomie zu den Umweltzielen Klimaschutz und Klimaanpassung vorgelegt, zwei weitere sind für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Im Rahmen dieser delegierten Rechtsakte werden für einzelne wirtschaftliche Aktivitäten technische Evaluierungskriterien festgelegt, deren Erfüllung für die Einstufung als nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung erforderlich ist.

Antworten auf die Fragen, wie diese Kriterien zu verwenden sind und wer sie zukünftig anwenden muss, sollen zwei neue Veröffentlichungen der Kommission geben. Zum einen hat sie am 21. April 2021 einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie über nicht-finanzielle Berichtspflichten (Non-Financial Reporting Directive (NFRD)) vorgelegt: die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie soll regeln, welche Unternehmen künftig in welcher Form zu Nachhaltigkeitsaspekten berichten müssen. Konkret sollen nach Vorstellung der Kommission alle großen Unternehmen im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Erklärung, als Teil des Lageberichts, zu Nachhaltigkeitsaspekten berichten. Die genauen Berichtsmodalitäten („sustainability reporting standards“) will die Kommission in delegierten Rechtakten regeln. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, bereits festzulegen, dass diese Berichtsstandards mindestens die sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung sowie soziale und Governance-Gesichtspunkte umfassen sollen. Kleine und mittlere Unternehmen wären zwar von den Berichtspflichten ausgenommen, jedoch sieht der Richtlinienvorschlag die Entwicklung eigener, freiwilliger Berichtsstandards für KMU vor.

Delegierter Rechtsakt zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung

Zum anderen hat die Kommission parallel zum CSRD-Vorschlag am 07. Mai 2021 den Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zu Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Taxonomie-Verordnung vorgelegt. Damit will sie der Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 4 der Taxonomie-Verordnung nachkommen, bis zum 01. Juni 2021 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, wie Unternehmen ihre Taxonomiekonformität zu berichten haben.

Die Berichtsmodalitäten aus dem delegierten Rechtsakt müssten dann im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärungen gemäß NFRD, und perspektivisch gemäß CSRD, umgesetzt werden. Große Unternehmen wären dann verpflichtet anzugeben, inwieweit ihre Aktivitäten taxonomiekonform sind. Hierzu soll es einige Indikatoren geben, die von den Unternehmen berichtet werden müssen:

  • Der Anteil des Jahresumsatzes, welcher durch Tätigkeiten erzielt wurde, die nachhaltig im Sinne der Taxonomie sind.
  • Der Anteil des Jahresumsatzes, welcher durch Aktivitäten erwirtschaftet wurde, bei denen die Nachhaltigkeitskriterien aus der Taxonomie nicht erfüllt wurden, die also nicht nachhaltig im Sinne der Taxonomie sind.
  • Der Anteil des Jahresumsatzes, welcher durch Aktivitäten erzielt wurde, welche nicht in der Taxonomie aufgeführt sind, für die es also keine Taxonomie-Kriterien gibt.


Diese Angaben müssten neben dem Jahresumsatz auch für Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) gemacht werden.

Der Vorschlag für die CSRD muss in einem nächsten Schritt den Gesetzgebungsprozess in Brüssel durchlaufen. Danach müsste die beschlossene Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür sieht der Entwurf eine Frist bis zum 01. Dezember 2022 vor. Der delegierte Rechtsakt zu Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung kann bis zum 02. Juni 2021 kommentiert werden. Nach dem offiziellen Erlass durch die Kommission werden Ministerrat und EU-Parlament vier Monate Zeit haben, um den delegierten Rechtsakt zu prüfen. Erheben sie innerhalb des Zeitraums keinen Einspruch, tritt er in Kraft.